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  • · Fachbeitrag · § 3 GrEStG

    Grunderwerbsteuerfreie Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern

    | § 3 GrEStG regelt, wann eine Grundstücksübertragung von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 6 GrEStG gilt nur unter Personen, die in gerader Linie verwandt sind. Damit sind Zuwendungen von Grundstücken zwischen Geschwistern, anders als die Grundstückserwerbe von Eltern oder Eheleuten bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften, grundsätzlich nicht von der Grunderwerbsteuer befreit, da Geschwister nicht in erster Linie miteinander verwandt sind. Der BFH hatte aktuell zu entscheiden, ob die unentgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück unter Geschwistern, die ein Elternteil in einem Schenkungsvertrag durch Auflage gegenüber dem beschenkten Kind angeordnet hat ‒ ebenso wie die Verpflichtung hierzu ‒ von der GrESt befreit ist, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb zwischen den Geschwistern als abgekürzter Übertragungsweg darstellt. |

     

    Sachverhalt

    Die Mutter übertrug im Jahr 2002 ein Grundstück (Grundstück 1) je zur Hälfte unter Vorbehalt eines Nießbrauchs auf ihren Sohn und ihre Tochter. Im Jahr 2010 übertrug sie das Grundstück 2 auf die Tochter unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs. Sie ordnete an, dass die Tochter verpflichtet ist, ihren hälftigen Anteil an dem Grundstück 1 unter Übernahme insbesondere des Nießbrauchs unentgeltlich auf ihren Bruder zu übertragen. Den Erwerb des Miteigentumsanteils musste sich der Bruder auf seinen Pflichtteilsanspruch beim Tod der Mutter anrechnen lassen. Die Schwester übertrug ihren hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück 1 zur Erfüllung der Auflage auf den Kläger.

     

    Das beklagte FA setzte unter Berücksichtigung des hälftigen Werts des Nießbrauchs für die Übertragung des Miteigentumsanteils am Grundstück 1 Grunderwerbsteuer in Höhe von 2.665 EUR fest, weil es davon ausging, dass die Übertragung von Grundstücken zwischen Geschwistern nicht von der Grunderwerbsteuer befreit sei.

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