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  • · Fachbeitrag · § 19 AEntG

    Aufzeichnungspflichten gelten auch für Festangestellte in der Landwirtschaft

    | Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz müssen Arbeitgeber Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Mitarbeiter führen. Dies gilt nicht nur gemäß § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) für geringfügig Beschäftigte! Diese Aufzeichnungspflicht gilt im Übrigen auch für die Landwirtschaft und den Gartenbau. Das hat das FG Hamburg jüngst durch Urteil bestätigt. |

     

    Hintergrund

    Der Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) vereinbarten Mitte 2014 für die Landwirtschaft und den Gartenbau einen Tarifvertrag, der es erlaubt, bis Ende 2017 einen Mindestlohn unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns festzulegen.

     

    Auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, das die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für Arbeitnehmer zum Ziel hat, wurde der Tarifvertrag vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt. Die Generalzolldirektion fordert seitdem von den Betrieben der Landwirtschaft und des Gartenbaus, dass sie Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Mitarbeiter führen - und nicht nur für geringfügig Beschäftigte.

      

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