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  • · Fachbeitrag · § 10 ErbStG

    Aufwendungen zur Beseitigung eines Gebäudeschadens nach dem Erbfall

    | Vom Erwerb eines Erben sind die vom Erblasser herrührenden Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass die Nachlassverbindlichkeiten nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb oder Anteil an einem Gewerbebetrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits nach § 12 Abs. 5 und 6 ErbStG berücksichtigt worden sind. Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen wie Grundstücken oder Gebäuden, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. |

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser hatte zu Lebzeiten falsches Öl getankt. Das führte nach seinem Tode zu einem Schaden an der Heizung und zu Reparaturaufwendungen an dem von ihm vermachten Haus. Das FA lehnte den Abzug der nach dem Erbfall entstandenen Reparaturaufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten ab. Allein der Umstand, dass der Erblasser durch den Einkauf von nicht geeignetem Heizöl die Ursache für den Schadenseintritt und die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen gesetzt habe, reiche für den Abzug der Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten nicht aus.

     

    Entscheidung

    Die Revision blieb erfolglos. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Beseitigung der Schäden an der Heizungsanlage und dem Gebäude sind nach Auffassung des BFH nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.

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