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  • · Fachbeitrag · § 10 ErbStG

    Nachlassverbindlichkeiten bei rückwirkend erklärter Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

    Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, LuF-Betrieb oder Anteil an einem LuF-Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind. Fraglich und streitig war, ob die Erben die Einkommensteuer, die auf den Aufgabegewinn entsteht und die damit im Zusammenhang stehenden Nebensteuern als Nachlassverbindlichkeiten in Abzug bringen können.

     

    Sachverhalt

    Die Kläger sind zu gleichen Teilen jeweils 1/6 Miterben des im Jahr 2016 verstorbenen E. E war Inhaber eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen (LuF-)Betriebs.

     

    Die Erben erklärten nach dem Tod des E die Aufgabe des LuF-Betriebs auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des E unter Inanspruchnahme der Rückwirkung von maximal drei Monaten nach § 16 Abs. 3b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Hierdurch entstand ertragsteuerrechtlich ein Aufgabegewinn gemäß § 16 Abs. 3 EStG i. V. m. § 14 Satz 2 EStG. Das für die Festsetzung der Einkommensteuer des E zuständige Finanzamt setzte mit Bescheid vom 30.8.2018 Einkommensteuer sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für den Veranlagungszeitraum 2016 unter Einbeziehung dieses Aufgabegewinns fest.

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