· Nachricht · Werbungskostenabzug
Anschaffung von vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Schuhen einer Schuhverkäuferin
| Die Ausgaben einer Arbeitnehmerin für die von ihr während der Arbeitszeit getragenen und bei ihrem Arbeitgeber erworbenen Schuhe sind keine Werbungskosten. Es handelt sich weder um Aufwendungen für Arbeitsmittel (typische Berufskleidung) noch um sonstige Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit. |
Sachverhalt
Die Arbeitnehmerin war als Verkäuferin in einem Schuhhaus. In den undatierten „Servicestandards …“ ist festgelegt, dass „jede Mitarbeiterin … sauber geputzte Schuhe aus eigenem Haus“ trägt. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Steuerpflichtige bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 849 EUR geltend. Das FA berücksichtigte lediglich 110 EUR als Aufwendungen für Arbeitsmittel. Hiergegen legte die Steuerpflichtige Klage ein.
Entscheidung
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
In der Begründung heißt es, es handele sich bei den Schuhen nicht um typische Berufskleidung, sondern um bürgerliche Kleidung, für die die Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar seien.
Zur typischen Berufskleidung gehören nur solche Kleidungsstücke, deren Verwendung für Zwecke der privaten Lebensführung aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzung ist gegeben für Amtstrachten, den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters und eines katholischen Geistlichen, den Frack eines Kellners, weiße Arztkittel, den Cut eines Empfangschefs, uniformähnliche Dienstkleidung der Mitarbeiter einer Luftverkehrsgesellschaft sowie für Arbeitsanzüge (z.B. der Bergleute), Schutzhelme, Sicherheitsschuhe, Uniformen.
Ein Abzug als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG kommt demzufolge nur in Betracht, wenn sich der berufsbezogene Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.
Nach diesen Grundsätzen stellen die Aufwendungen der Schuhverkäuferin für die Anschaffung von Schuhen keine Werbungskosten dar. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Schuhe eigens zur Nutzung im Beruf angeschafft und zumindest ganz überwiegend anlässlich ihrer beruflichen Tätigkeit getragen hat.
Die streitgegenständlichen Schuhe sind - wie bereits der Umstand zeigt, dass sie an den breiten Kundinnenkreis verkauft werden, den der Arbeitgeber als Zielgruppe hat - Objekte, wie sie allgemein zur Damenmode gehören. Damit sind die Schuhe nicht der typischen Berufskleidung i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG zuzurechnen. Auch der Umstand, dass der Arbeitgeber möglicherweise erwartet oder verlangt, dass die Steuerpflichtige die Schuhe bei ihm erwirbt, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Da im Streitfall eine private Nutzungsmöglichkeit der Schuhe objektiv nicht so gut wie ausgeschlossen ist, fehlt es für die Abzugsfähigkeit der insoweit entstandenen Aufwendungen an der erforderlichen Abgrenzbarkeit zu den nicht berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die private Lebensführung nach zuverlässigen objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben; ohne eine derartige Abgrenzungsmöglichkeit aber ist eine Aufteilung der Aufwendungen und ggf. teilweise Zurechnung zu den Werbungskosten oder Betriebsausgaben mit dem Regelungsgehalt des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG unvereinbar. Deshalb können die Aufwendungen der Klägerin für ihre während der Arbeitszeiten getragenen Schuhe auch nicht als Werbungskosten i. S. des allgemeinen Werbungskostenbegriffes von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden.