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  • · Nachricht · Urteil mit Unterhaltungsfaktor

    SM-Studio in vermieteter Ferienwohnung schließt eine steuerbegünstigte „Beherbergung“ nicht aus

    | Die Pressemitteilung des Niedersächsischen Finanzgerichts strotzt nicht gerade vor Masse, dafür aber mit der Überschrift. In diesem Verfahren ging es zwar um eine in der Praxis häufig vorkommende Frage der steuerlichen Beurteilung eines Vermietungsobjektes. Ungewöhnlich war allerdings die Nutzung der Ferienwohnung. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall vermietete der Kläger eine Ferienwohnung, die neben Wohn- und Schlafräumen noch zwei weitere Räume, ein SM-Studio und ein „ärztliches Behandlungszimmer“ enthält.

     

    Entscheidung

    Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit Urteil vom 24.4.13 ( 5 K 358/13) entschieden, dass die Überlassung der beiden „besonderen Räumlichkeiten“ nicht unmittelbar der Vermietung dient und damit wegen § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht begünstigt ist. Hiervon unberührt bleibt allerdings die Steuerbegünstigung hinsichtlich der Wohn- und Schlafräume. Da diese Räume ca. 70 % der Gesamtwohnfläche ausmachten, gewährte der Senat antragsgemäß die Steuerbegünstigung auf 70 % der tageweisen Vermietungsumsätze.

     

    HINWEIS | Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat die Revision zum BFH zugelassen.

     
    Quelle: ID 42726687