· Fachbeitrag · Das Altersvorsorgereformgesetz
Der Systemwechsel in der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge ab 2027
von Lukas Hendricks, Steuerberater, Bonn
Mit dem Altersvorsorgereformgesetz (BGBl I 26 Nr. 156) hat der Gesetzgeber die seit 2002 bestehende „Riester“-Förderung grundlegend neu geordnet. Der folgende Beitrag fasst die für die Beratungspraxis wesentlichen Änderungen zusammen und zeigt Handlungsfelder für die Mandantenbetreuung auf. |
Die neue Förderarchitektur (§§ 10a, 84 bis 86 EStG)
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Der Systemwechsel von der einkommensabhängigen Festzulage zur beitragsproportionalen Förderung im Detail | |||
| Max. Grundzulage 540 EUR Bisher: max. 175 EUR | Kinderzulage 1 :1 1 EUR je 1 EUR Beitrag (max. 300 EUR) | Mindesteigenbeitrag 120 EUR einheitlich pauschal p. a. | Berufseinsteiger + 200 EUR Einmalbonus (< 25 Jahre) |
Kernstück der Reform ist der Wechsel von einer einkommensabhängigen, aber der Höhe nach gedeckelten Zulage zu einer beitragsproportionalen Förderung. Die Grundzulage nach § 84 EStG n. F. beträgt künftig 50 % des im Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeitrags bis zu einer Höhe von 360 EUR. Für den 360 EUR übersteigenden Beitrag bis zu einer Obergrenze von 1.800 EUR beträgt sie 25 %. Damit sind maximal 540 EUR Grundzulage erreichbar – deutlich mehr als die bislang starre Grundzulage von 175 EUR, die nur bei Zahlung eines einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrags in voller Höhe gewährt wurde.
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