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  • · Fachbeitrag · Das Altersvorsorgereformgesetz

    Der Systemwechsel in der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge ab 2027

    von Lukas Hendricks, Steuerberater, Bonn

    Mit dem Altersvorsorgereformgesetz (BGBl I 26 Nr. 156) hat der Gesetzgeber die seit 2002 bestehende „Riester“-Förderung grundlegend neu geordnet. Der folgende Beitrag fasst die für die Beratungspraxis wesentlichen Änderungen zusammen und zeigt Handlungsfelder für die Mandantenbetreuung auf.

     

    Die neue Förderarchitektur (§§ 10a, 84 bis 86 EStG)

     

    • Neue Zulagesätze

    Der Systemwechsel von der einkommensabhängigen Festzulage zur beitragsproportionalen Förderung im Detail

    Max. Grundzulage

    540 EUR

    Bisher: max. 175 EUR

    Kinderzulage 1 :1

    1 EUR je 1 EUR Beitrag

    (max. 300 EUR)

    Mindesteigenbeitrag

    120 EUR einheitlich pauschal p. a.

    Berufseinsteiger

    + 200 EUR

    Einmalbonus (< 25 Jahre)

     

    Kernstück der Reform ist der Wechsel von einer einkommensabhängigen, aber der Höhe nach gedeckelten Zulage zu einer beitragsproportionalen Förderung. Die Grundzulage nach § 84 EStG n. F. beträgt künftig 50 % des im Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeitrags bis zu einer Höhe von 360 EUR. Für den 360 EUR übersteigenden Beitrag bis zu einer Obergrenze von 1.800 EUR beträgt sie 25 %. Damit sind maximal 540 EUR Grundzulage erreichbar – deutlich mehr als die bislang starre Grundzulage von 175 EUR, die nur bei Zahlung eines einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrags in voller Höhe gewährt wurde.