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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Stundenhotel bietet keine Beherbergung im Sinne des Umsatzsteuerrechts

    | Das halbstündige oder stundenweise Überlassen von Zimmern in einem „Stundenhotel“ ist keine Beherbergung i.S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG , so der BFH (24.9.15, V R 30/14 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige betrieb ein Hotel in einem Sperrbezirk. Das Hotel war stark renovierungsbedürftig. Lediglich zwei der 16 Zimmer waren renoviert. Aufgrund des schlechten Zustands wurde das Hotel nicht beworben. Fraglich war die umsatzsteuerliche Behandlung der stundenweisen Vermietung. Die Steuerpflichtige war der Auffassung, dass sie zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes berechtigt sei.

     

    Entscheidung des BFH

    Steuerpflichtig ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG insbesondere „die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält“. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 135 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL. Danach ist insbesondere die „Gewährung von Unterkunft nach den gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Hotelgewerbes oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern“ von der Steuerfreiheit für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ausgeschlossen.

     

    Bei den von der Hotelbetreiberin halbstündigen oder stundenweise vermieteten Hotelzimmern handelte es sich nicht um Wohn- und Schlafräume, die die Hotelbetreiberin zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithielt. Es fehlt am Merkmal der „Beherbergung“.

    Quelle: ID 43722103