· Nachricht · Steuerstrafrecht
Fristverlängerung für Erklärung gilt bei Mandatskündigung weiter
| Mit der Abberufung als Geschäftsführer der GmbH endet auch dessen Pflicht zur Abgabe der Jahressteuererklärungen für die Gesellschaft. Hat er kurz zuvor noch das Mandat des Steuerberaters fristlos gekündigt, ohne einen neuen zu beauftragen, wirkt die für steuerberatende Berufe pauschal gewährte Verlängerung der Abgabefrist zum 31.12. weiter und die an einen Fristablauf geknüpften strafrechtlichen Folgen werden hinausgeschoben. |
- BGH 12.6.13, 1 StR 6/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 132902
Quelle: ID 42442527