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  • · Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 4 Nr. 21 UStG

    Leistungen zur Berufskraftfahrer-Qualifikation sind steuerfrei

    | Nach § 4 Nr. 20a und 21a UStG benötigen Bildungseinrichtungen für die Steuerbefreiung eine Bescheinigung der zuständigen Behörde. Lehrgänge zum Erwerb der Grundqualifikation sowie die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse können von Fahrschulen sowie anderen anerkannten Ausbildungseinrichtungen erbracht werden. Die von Fahrschulen erbrachten Kurse sind umsatzsteuerfrei. Als Bescheinigung gilt in der Regel die Fahrschulerlaubnis. Dementsprechend wird der UStAE in Abschn. 4.21.5 geändert. Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. |

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 209 | ID 42535190

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