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  • · Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 20 ErbStG

    ErbSt bezahlt ‒ Vermächtnis dahin

    | Die Klägerin war Vermächtnisnehmerin. Das Vermächtnis bestand unter anderem aus einer wertgesicherten monatlichen Leibrente. Das FA setzte ErbSt in Form der beantragten Jahresversteuerung ( § 23 ErbStG ) fest. Der Vermächtnisverpflichtete ging insolvent, die Rentenzahlungen wurden eingestellt. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Ablösung der Jahressteuer gemäß § 23 ErbStG . Da die Rente aufgrund des Vermögensverfalls beim Verpflichteten nicht mehr bezahlt werde, seien der Kapitalwert der Rente und demzufolge die Steuer mit 0 EUR anzusetzen. |

     

    PRAXISHINWEIS | Auch der BFH hat sich ‒ hier allerdings zugunsten des Steuerpflichtigen ‒ konsequent an das Stichtagsprinzip gehalten. Der Steuerpflichtige hatte eine Forderung mit Besserungsschein zum Verkehrswert von 1 EUR erworben. Nach Eintritt des Besserungsfalls verwandelte sich der Verkauf dieser Forderung nicht in eine freigebige Zuwendung (BFH 30.1.13, II R 6/12). Anders verhält es sich aber, wenn die zunächst wertlose Forderung mit Besserungsschein verschenkt wird, denn dann ist der Eintritt des Besserungsfalls als Ausführung der Schenkung zu werten (BFH 21.4.09, II R 57/07).

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 447 | ID 42627099

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