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  • · Fachbeitrag · Steuerberaterpflichten

    Hinweispflicht des Steuerberaters bei Unternehmensumwandlung

    | Veräußert der Steuerpflichtige im Vorfeld einer geplanten Umwandlung seines Einzelunternehmens dessen Betriebsgrundstück, muss ihn der Steuerberater auf die Möglichkeit der Rücklagenbildung nach § 6b Abs. 3 EStG hinweisen, so das OLG Koblenz in einem aktuellen Urteil. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige verlangte von seinem früheren Steuerberater Schadenersatz wegen angeblicher Falschberatung. Er hatte im Vorfeld der Umwandlung seines Einzelunternehmens in eine GmbH das Betriebsgrundstück veräußert. Das FA besteuerte daraufhin den Veräußerungsgewinn. Unstreitig hatte der Berater in diesem Zusammenhang nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG zu bilden. Anders als das LG gab das OLG dem Steuerpflichtigen jedenfalls dem Grunde nach recht.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG nahm eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht an, weil der Steuerberater den Steuerpflichtigen nicht adäquat über die naheliegenden steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten beraten hatte. Der Berater hätte bei sorgfältiger Prüfung der Sache vor allem eine steuerliche Gestaltung nach § 6b Abs. 3 EStG erwägen und dem Mandanten empfehlen müssen, da zuvor kein Betriebsausgabenabzug nach § 6b Abs. 1 EStG vorgenommen wurde. Der Mandant hätte so die Möglichkeit gehabt, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für bestimmte Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier bzw. sechs Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt werden, einen entsprechenden Betrag bis zur Höhe der gebildeten Rücklage abzuziehen.

     

    Das OLG konnte nur einen Mindestschaden feststellen und verwies die Sache an das LG zur weiteren Aufklärung zurück. Denn die Rücklage nach § 6b EStG kann auch mit dem Ziel gebildet werden, die sofortige Versteuerung stiller Reserven zu vermeiden. Der Steuerpflichtige darf sie auch vornehmen, wenn die stillen Reserven später nicht auf ein Reinvestitionsgut übertragen werden (BFH 5.6.97, III R 218/94, DStRE 97, 869). Die weitere Beweiserhebung muss daher vor allem die Frage klären, ob es bei der Rücklagenbildung geblieben wäre oder der Kläger die Reinvestition tatsächlich innerhalb der maßgeblichen Fristen vorgenommen hätte. Hiervon hängt die Höhe des Schadenersatzes entscheidend ab.

     

    PRAXISHINWEIS |

    Die Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG setzt voraus, dass die Absicht zur Ersatzbeschaffung besteht. Der frühere Mandant hat das Bestehen der Ersatzbeschaffungsabsicht im weiteren Verfahren vor dem LG darzulegen und zu beweisen. Ein bilanzierender Steuerpflichtiger dokumentiert diese Absicht durch die ordnungsgemäße Bildung der Rücklage in seiner Bilanz. Ein darüber hinausgehender Nachweis oder eine Glaubhaftmachung der Reinvestitionsabsicht wird für die erstmalige Bildung der Rücklage nicht verlangt, solange dem Betroffenen die Investition objektiv möglich ist (BFH 11.10.07, X R 1/06, Abruf-Nr. 073806).

     

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 10 / 2015 | Seite 649 | ID 43546513

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