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Mindestdauer der Steuerpflicht
| Die Mindestdauer der Steuerpflicht für inländische Fahrzeuge beträgt bei kurzzeitigem Halten und widerrechtlicher Benutzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG mindestens einen Monat. Das BMF weist jetzt darauf hin, diese Typisierung vom BVerfG zugelassen wurde, weil sie den mit den verfügbaren personellen und finanziellen Mitteln sichert. Steuerschuldner ist dabei die Person, für die das Kfz zugelassen. Wird ein Wagen mehrmals kurzzeitig außer Betrieb gesetzt und wieder zugelassen, hat jede einzelne Zulassung die Mindestbesteuerung zur Folge, bei einer Verkehrsteuer kann es nämlich zur Doppelbesteuerung kommen. Ausnahmen bestehen beim Halterwechsel, hier endet der Mindestzeitraum auf den Tag genau. |
Bei widerrechtlicher Fahrzeugnutzung besteht die Steuerpflicht, solange die dauert, mindestens einen Monat. Die liegt vor, wenn ein Kfz auf öffentlichen Straßen im Inland ohne Zulassung gefahren wird. Steuerschuldner ist hier nicht der Halter, sondern jeder, der das Fahrzeug nutzt. Bei wiederholt widerrechtlichem Fahren durch dieselbe Person innerhalb eines Monats wird die Kfz-Steuer für den Mindestzeitraum nur einmal festgesetzt und für längere Zeiträume wird die tatsächliche Benutzungszeit taggenau besteuert. Teuer wird es, wenn verschiedene ein Fahrzeug nacheinander widerrechtlich nutzen, dann entsteht nämlich die Steuer je einzelnem Benutzer auch dann, wenn das in den Mindestzeitraum von einem Monat fällt. Sofern es für ein Auto Steuerbefreiung gibt, entfällt auch die Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung.
Kommen kurzzeitiges Halten und widerrechtliche Nutzung zusammen, löst das unabhängig davon die zweimalige Mindestdauer aus, ob es sich um dieselbe oder verschiedene Personen handelt.
Fundstellen
- BMF 9.11.12, IV D 4 S 6118/08/10001, BStBl I 12, 1227
- BVerfG 12.99, 2 BvR 301/98, Pustel II 00, 162
- BFH 22.4.86, VII R 167/83, BStBl II 86, 763; 12.5.65, II 59/62 U