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Steuerliches Einlagenkonto in Verbindung mit einer fehlerhaften Steuerbescheinigung
| § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG enthält eine gesetzliche Fiktion, die Verzögerungen durch verspätete Bescheinigungen einer Einlagenrückgewähr vermeiden soll. Daher gilt eine Einlagenrückgewähr von 0 EUR als bescheinigt, wenn eine Bescheinigung mit dem nach § 27 Abs. 3 KStG erforderlichen Inhalt nicht bis zum Tag der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos erfolgt ist. |
Streitig war, ob verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, dass nach § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG die Berichtigung oder erstmalige Erteilung einer Steuerbescheinigung ausgeschlossen ist, wenn entweder die Minderung des Eigenkapitals zu niedrig bescheinigt oder eine Steuerbescheinigung bis zur Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nicht erteilt worden ist (§ 27 Abs. 5 Satz 1 und 2 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG). In diesem Fall könnte die fehlerhafte Steuerbescheinigung in der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nicht zugrunde zu legen sein.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, verfügte zum 31.12.2008 über eine freie Kapitalrücklage in Höhe von 25.565 EUR. Am 27.11.2009 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin, dass die Kapitalrücklage aufgelöst und an den alleinigen Gesellschafter zurückgezahlt werden solle. In der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos, die Ende Juli 2010 bei dem FA einging, war der Kontensaldo allerdings unverändert mit 25.565 EUR angegeben. Mit Bescheid vom 9.9.2010, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, wurde ein entsprechender Betrag festgestellt. Anfang Dezember 2010 beantragte die Klägerin die Änderung dieses Feststellungsbescheids. Die Ende 2009 beschlossene und durchgeführte Kapitalrückzahlung sei zu berücksichtigen, das Einlagekonto mit 0 EUR festzustellen. Dem Antrag fügte die Klägerin eine entsprechende Steuerbescheinigung bei. Das Finanzamt lehnte die Änderung ab. Gem. § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG komme ein Direktzugriff auf das Einlagekonto grds. nicht mehr in Betracht. Angesichts der in § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG geregelten Verwendungsfortschreibung trete eine Verringerung aufgrund einer nachträglichen Steuerbescheinigung nicht mehr ein. Da die Klägerin der Aufforderung zur Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung nicht nachkam, wurde ein Haftungsbescheid gem. § 44 Abs. 5 EStG gegen sie erlassen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Die Klage war unbegründet. Die Klägerin wird nach Auffassung des BFH durch die Regelung des § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG 2002 n.F. nicht in ihren Grundrechten verletzt. Ebenfalls ist es nach Auffassung des BFH verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto, auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die Leistung der Kapitalgesellschaft auf die Auflösung von Kapitalrücklagen zurückgeht. Der BFH bestätigte insoweit seine bisherige Rechtsprechung (BFH 9.6.10, I R 43/09, BFH/NV 10, 2117).
Erläuterungen
Ein Direktzugriff auf das Einlagekonto hätte dessen Minderung vor Auskehrung der ausschüttbaren Gewinne zur Folge. Der BFH lehnte einen Direktzugriff auf das Einlagekonto zu Recht ab und wies ergänzend darauf hin, dass dem Antrag der Klägerin, das Einlagekonto vorrangig zu kürzen, selbst dann nicht hätte entsprochen werden können, wenn - wie im Streitfall - die überhöhte Eigenkapitalminderung in einer unzutreffenden Bescheinigung nach 27 Abs. 3 KStG 2002 a.F./n.F. ausgewiesen wird. In einem solchen Fall ist vielmehr nach § 27 Abs. 5 Satz 4 ff. KStG 2002 n.F. entweder die Steuerbescheinigung zu berichtigen oder die Kapitalgesellschaft hat als Haftungsschuldnerin für die nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer einzutreten.
Fundstelle
- BFH 11.2.15, I R 3/14, astw.iww.de, Abruf-Nr. 145007