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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Beratungspflichten des Steuerberaters bei Dauermandaten

    | Ein Steuerberater ist zur Beratung einschließlich der Möglichkeit zu zivilrechtlichen Steuergestaltungen auch jenseits der konkret zu bearbeitenden Angelegenheiten verpflichtet, wenn er ein Dauermandat wahrnimmt. |

     

    Sachverhalt

    Der beklagte Steuerberater hatte über Jahre hinweg Jahresabschlüsse erstellt und Steuererklärungen für die A-GmbH gefertigt. Diese schloss mit der ebenfalls von ihm steuerlich betreuten B-GmbH einen Gewinnabführungsvertrags (GAV). Das FA erkannte bei einer Betriebsprüfung diesen GAV nicht an, weil es an einer körperschaftsteuerlichen Organschaft (§ 14 KStG) mangelte. Hohe Steuernachforderungen waren die Folge, für die der Berufsangehörige haften sollte. Nach Meinung des OLG handelte dieser pflichtwidrig.

     

    Entscheidung

    Die Aufgabe des Steuerberaters richtet sich grundsätzlich zunächst nach dem Inhalt und dem Umfang des erteilten Mandats. Er ist dabei verpflichtet, sich mit den steuerrechtlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind. Nur in den so gezogenen Grenzen hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren. Zu den vertraglichen Nebenpflichten des Steuerberaters gehört es zudem, den Mandanten nach Treu und Glauben (§ BGB § 242 BGB) vor Schaden zu bewahren und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen, hinzuweisen. Auch wenn er keinen ausdrücklichen Auftrag zur körperschaftsteuerlichen Gestaltungsberatung hat, muss er die im Rahmen eines Dauermandats anfallenden Fragen von sich aus aufgreifen und mit dem Mandanten erörtern. Er ist so zur Beratung einschließlich der Möglichkeit zu zivilrechtlichen Steuergestaltungen auch über die konkret zu bearbeitenden Angelegenheiten hinaus verpflichtet.

     

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