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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    Im Rahmen der Flurbereinigung ist die Grunderwerbsteuer nur bei Wertsteigerung fällig

    | Der BFH hat entschieden, dass eine Landzuteilung im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens nur dann grunderwerbsteuerfrei ist, soweit der Wert des dem Teilnehmer zugeteilten Grundstücks den Wert des eingebrachten Grundstücks nicht übersteigt. |

     

    Grundsatz

    Der Grunderwerbsteuer unterliegt gemäß § 1 GrEStG der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 GrEStG der Vorschrift ist u.a. der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land im Flurbereinigungsverfahren von der Besteuerung ausgenommen.

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige war Teilnehmerin an einem Flurbereinigungsverfahren, in das sie Flächen in einer Größe von ca. 61 ha einbrachte. Sie erhielt im Gegenzug 21 ha und musste rund 14.000 EUR an einen ebenfalls Beteiligten zahlen.

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