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  • · Nachricht · Grunderwerbsteuer

    Grunderwerbsteuervergünstigung bei Anteilsübertragung auf eine Kapitalgesellschaft

    | Die allgemeine Steuervergünstigung des § 3 Nr. 4 GrEStG für Gundstückserwerbe durch den Ehegatten findet im Rahmen des § 6 GrEStG entsprechende Anwendung. |  

    Beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand wird Grunderwerbsteuer nicht erhoben, soweit der ideelle Anteil, den der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist (§ 6 Abs. 3 GrEStG).

     

    Die Grunderwerbsteuer wird somit nicht erhoben, soweit Anteile der Gesellschaft am Vermögen der erwerbenden Gesamthand den jeweiligen Anteilen dieser Gesellschafter am Vermögen der übertragenden Gesamthand entsprechen.

     

    Dies gilt aber nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG nicht, als sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der einen auf die andere Gesamthand vermindert. Bei doppelstöckigen Gesamthandsgemeinschaften, bei denen eine Gesamthand unmittelbar an einer anderen beteiligt ist, ist nicht die Gesamthand als solche als Zurechnungsobjekt anzusehen, sondern ein Rückgriff auf die am Vermögen der Gesamthand Beteiligten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG).

     

    Überträgt ein Gesamthänder einen Anteil am Vermögen der erwerbenden Gesamthand auf eine Kapitalgesellschaft, liegt darin eine Verminderung des Anteils i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG. Streitig war, ob bei einer doppelstöckigen Gesamthandsgemeinschaft eine solche Verminderung der Beteiligung auch dann eintritt, wenn die Anteile der an der erwerbenden Gesamthand beteiligten anderen Gesamthand rechtsgeschäftlich oder durch Umwandlung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werden.

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten darüber, ob gegen die Klägerin zu Recht grunderwerbsteuerrechtliche Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt worden sind. Streitig war in materieller Hinsicht, ob die Klägerin infolge der nachträglichen Änderung der Gesellschafter der Obergesellschaft der Klägerin nach der Verschmelzung einer Grundvermögen besitzenden Personengesellschaft auf die Klägerin grunderwerbsteuerpflichtig ist.

     

    Entscheidung

    Im Zeitpunkt der Steuerentstehung war für den Grundstückserwerb der Klägerin zunächst insgesamt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG keine Grunderwerbsteuer zu erheben. Die Voraussetzungen für diese Nichterhebung entfielen jedoch rückwirkend. Bei einer doppelstöckigen Gesamthandsgemeinschaft tritt eine Verminderung der Beteiligung des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG auch dann ein, wenn die Anteile der an der erwerbenden Gesamthand beteiligten anderen Gesamthand durch Rechtsgeschäft auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werden.

     

    Im Umfang dieses Anteilsübergangs auf eine Kapitalgesellschaft entfällt die für die Nichterhebung der Steuer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG entscheidende unmittelbare dingliche Berechtigung der an der umgewandelten Gesamthand vormalig beteiligten weiteren Gesamthand. Eine wirtschaftliche Beteiligung genügt den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG nicht, weil der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nicht dinglich an einem zum Vermögen der Personengesellschaft gehörenden Grundstücke mitberechtigt ist. Ein „Durchgriff“ durch die Kapitalgesellschaft im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtung auf deren Gesellschafter ist somit für die Anwendung der Privilegierungsvorschrift des § 6 Abs. 3 GrEStG nicht zulässig.

     

    PRAXISHINWEIS | Bei einer doppelstöckigen Gesamthandsgemeinschaft tritt eine Verminderung der Beteiligung somit auch dann ein, wenn die Anteile der an der erwerbenden Gesamthand beteiligten anderen Gesamthand rechtsgeschäftlich oder durch Umwandlung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werden. Die Aussage des BFH, wonach Kapital- und Personengesellschaften in Bezug auf das Merkmal der mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft gleichermaßen als transparent zu behandeln sind (Urteil vom 24.4.2013 - II R 17/10), ist auf den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG beschränkt. Für die Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG hat der BFH ausdrücklich klargestellt, dass Kapitalgesellschaften insoweit nicht als transparent angesehen werden können. Demgegenüber ist bei der Beurteilung, ob eine Anteilsvereinigung von mindestens 95 % bei Personengesellschaften vorliegt, nach Sinn und Zweck der Vorschrift eine transparente Betrachtung aller Gesellschaften geboten.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43305930