· Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer
Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei der Grunderwerbsteuer
| Die Verpflichtung des Erwerbers, das im Zeitpunkt des Erwerbs noch unbebaute Grundstück alsbald nach den gestalterischen Vorgaben der Veräußererseite zu bebauen, reicht für sich allein nicht aus, um anzunehmen, dass der Erwerber das Grundstück im bebauten Zustand erwirbt. Hinzukommen muss, dass das vom Erwerber mit der Bebauung beauftragte Bauunternehmen in diesem Zeitpunkt zur Veräußererseite gehörte. |
Sachverhalt
Die Kläger kauften im Mai 2009 ein Grundstück. Entsprechend den Vorgaben der Verkäuferin mussten sie zuvor einen Bauvorschlag erstellen lassen, der neben dem Bebauungsplan auch den Anforderungen eines Gestaltungshandbuchs entsprach. Die Eheleute verpflichteten sich im Kaufvertrag, unverzüglich nach Besitzübergang und Erteilung der Baugenehmigung mit der Errichtung der Bauwerke und Nebenanlagen zu beginnen und diese innerhalb von 24 Monaten in einem Zuge bezugsfertig zu erstellen. Eine Verpflichtung, ein bestimmtes Unternehmen mit der Errichtung des Gebäudes zu beauftragen, enthielt der Kaufvertrag nicht.
Einen Monat später schlossen die Eheleute mit der von ihnen ausgewählten Baufirma einen Bauerrichtungsvertrag zu einem Festpreis von ca. 298.000 EUR ab. Der Vertrag war von der Baufirma bereits Ende April 2009 ausgefertigt und unterschrieben worden.
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