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Veräußerung eines Mitunternehmeranteils - und die Kürzung bei der Gewerbesteuer
| Nach § 7 Satz 2 GewStG gehört zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Dies gilt nach der Regelung in § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG seit dem Erhebungszeitraum 2004 auch für Betriebe, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten. Streitig war in einem Verfahrenvordem BFH, ob entsprechende Gewinne in 2003 nicht der Gewerbesteuer unterliegen und ob das Finanzamt den Gewinn (jedenfalls) aufgrund einer verbindlichen Auskunft nicht besteuern durfte. |
Sachverhalt und Entscheidung
Die Steuerpflichtige war eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltete (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Sie erzielte im Streitjahr 2003 Gewinne aus der Veräußerung von Kommanditanteilen an andere Gesellschaften. Daraufhin beantragte sie die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und vertrat die Ansicht, dass der ausdrückliche Ausschluss von Veräußerungsgewinnen nach § 7 Satz 2 GewStG von der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG erst ab dem VZ 2004 gelte. Dies lehnte das Finanzamt ab, obwohl es zuvor eine verbindliche Auskunft dahingehend erteilt hatte, dass die KG die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen könne. Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos.
Der BFH entschied, bereits im Erhebungszeitraum 2003 sei der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (i.S. des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG) nicht in die erweiterte Kürzung (gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) einzubeziehen. Dies ergebe sich aus einer systematischen Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, die diese Norm in einen Sinnzusammenhang zu § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG stelle, aber auch aus deren Gesetzeszweck. Den Erträgen aus der Verwaltung von Grundbesitz könne der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft nicht gleichgesetzt werden.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht vor dem Hintergrund der erteilten verbindlichen Auskunft. Das Finanzgericht habe die vom FA erteilte verbindliche Auskunft zulässigerweise dahin ausgelegt, dass dieser keine Erklärung zur gewerbesteuerlichen Behandlung des Veräußerungsgewinns zu entnehmen sei, da die Auskunft des FA korrespondierend zu der dem FA unterbreiteten Fragestellung keine Aussage zur gewerbesteuerlichen Behandlung des streitbefangenen Veräußerungsgewinns getroffen habe. Daher habe die KG nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben von der Einbeziehung des Veräußerungsgewinns in die gewerbesteuerliche Kürzung ausgehen dürfen.
Erläuterungen
Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, auf Antrag den Gewerbeertrag um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Zweck dieser Regelung ist es, die von einem kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen erzielten Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die (gewerbesteuerfrei) nur Grundstücksverwaltung betreiben. Nach § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG ist eine Kürzung für den Teil des Gewerbeertrags ausgeschlossen, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 GewStG entfällt. § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG in der erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2004 anzuwendenden Fassung des EURLUmsG (Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften) entfaltet somit nur klarstellende Wirkung.
Die Entscheidung verdeutlicht neben der zeitlichen Anwendungsfrage, wie wichtig eine genau formulierte Fragestellung bei einem Antrag auf verbindliche Auskunft ist. Hätte die KG die verbindliche Auskunft auch im Hinblick auf die Behandlung des Veräußerungsgewinns deutlich formuliert und wäre die Auskunft positiv beschieden worden, hätte der Gewinn - ungeachtet der materiell zutreffenden Rechtslage - gewerbesteuerlich nicht erfasst werden dürfen.
Fundstelle
- BFH 18.12.14, IV R 22/12, astw.iww.de, Abruf-Nr. 176384