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Keine Steuerbefreiung für ein Dialysezentrum
| Ein Dialysezentrum kann die Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 Nr. 20 Buchstaben b) oder d) GewStG nicht in Anspruch nehmen. Eine Gewerbesteuerbefreiung für ein Dialysezentrum ist daher nicht möglich. |
Sachverhalt
Die Klägerin betrieb zwei Dialysezentren. Sie gab keine Gewerbesteuererklärungen ab. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die Betriebe gewerbesteuerpflichtig seien und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide. Demgegenüber berief sich die Klägerin auf die Steuerfreiheit ihrer Tätigkeit, weil aus Wettbewerbsgründen eine Gleichbehandlung mit Krankenhäusern geboten sei, die vielfach auch Dialysebehandlungen anböten. Außerdem unterhalte sie Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen, denn während der Dialysebehandlung seien ihre Patienten stets pflegebedürftig. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab.
Entscheidung
Für die Klägerin greift nach Ansicht des FG keine Befreiungsvorschrift. Ihre Dialysezentren seien zunächst nicht als Krankenhäuser im Sinne von § 3 Nr. 20 Buchst. b) GewStG anzusehen, weil sie nicht über die Möglichkeit einer vollstationären Behandlung und einer durchgängigen Vollverpflegung verfügten. Bei der Dialyse handelt es sich vielmehr um eine ambulante Behandlung. Dialysezentren seien auch keine Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen (§ 3 Nr. 20 Buchst. d) 1. Alt. GewStG). Dies setzt einen längerfristigen Aufenthalt der Patienten voraus. Darüber hinaus stehe bei der Dialyse nicht die Pflege im Sinne von Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, sondern die Behandlung der gestörten Nierenfunktion im Vordergrund.
Daher scheitere auch eine Einordnung der Dialysezentren als Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen (§ 3 Nr. 20 Buchst. d) 2. Alt. GewStG), zumal die Pflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Patienten nicht in dessen Wohnung stattfinden.
Die Klägerin sei auch nicht aus Gründen der Wettbewerbsneutralität von der Gewerbesteuer zu befreien. Der Gesetzgeber überschreite die verfassungsrechtliche Grenze seiner Gestaltungsfreiheiten nicht, wenn er ambulante Behandlungseinrichtungen wie Dialysezentren steuerlich schlechter stelle als Krankenhäuser. Im Hinblick darauf, dass die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, hat das Finanzgericht die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Fundstelle
- FG Münster 25.8.14, 9 K 106/12 G; Revision zugelassen, astw.iww.de, Abruf-Nr. 143585