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Keine erweiterte Kürzung bei grundstücksverwaltenden Personengesellschaften
| Bei gewerbesteuerpflichtigen, vermögensverwaltenden Unternehmen wird unter den Voraussetzungen von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen auf Antrag um den Teil des Gewerbeertrags gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Diese „erweiterte“ Kürzung gilt u.a. für ein Unternehmen, das ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt. Die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wird nach § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG nicht gewährt, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient. Streitig war, ob ein „Dienen“ auch ohne Nutzung aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags in Betracht kommt. |
Sachverhalt und Entscheidung
Eine KG unterhielt in den Streitjahren als gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) einen Gewerbebetrieb. Die Tätigkeit der KG beschränkte sich auf die Verwaltung und Nutzung von eigenem - an fremde Dritte vermieteten - Grundbesitz und von eigenem Kapitalvermögen. Kommanditistin der KG war ein Lebensversicherungsunternehmen (im Weiteren genannt V). Die Anteile an der KG hatte V in einen Vermögensstock eingestellt, der die Bedeckung der noch nicht garantierten Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen sicherstellen sollte. Hintergrund hierfür war, dass gegenüber dem damaligen Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen eine geschäftsplanmäßige Erklärung zur Bedeckung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung durch Werte eines Sondervermögens abzugeben war.
Der BFH versagte die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung. Zwar waren die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllt. Die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung war allerdings nach § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG (bzw. ab 2005 § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG) ausgeschlossen, weil der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen gedient habe. Der Grundbesitz der KG habe betrieblichen Zwecken der V gedient, indem diese ihre Beteiligung an der KG als Grundstücksgesellschaft in den Vermögensstock zur Bedeckung der noch nicht garantierten Rückstellungen für Beitragsrückerstattung eingestellt habe. Grundbesitz „dient“ dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters nach Auffassung des BFH nicht nur dann, wenn er von diesem aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags genutzt wird. Es genügt nach der Entscheidung des BFH, wenn der Grundbesitz den betrieblichen Zwecken des Gesellschafters „dient“ bzw. ihm allgemein „von Nutzen“ ist. Dies sei hier der Fall gewesen.
Erläuterungen
Mit der erweiterten Kürzung sollen vermögensverwaltende Grundstücksunternehmen, deren Einkünfte nur kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, den vermögensverwaltenden Einzel- und Personenunternehmen gleichgestellt werden, die nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Allerdings wurde die erweiterte Kürzungsvorschrift in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG schon immer vom BFH zurückhaltend ausgelegt. Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass der BFH jede Förderung des Gewerbebetriebs eines Gesellschafters als schädlich ansieht, ohne dass eine Nutzungsüberlassung vorliegen muss.
Fundstelle
- BFH 18.12.14, IV R 50/11, astw.iww.de, Abruf-Nr. 176694