Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Bund der deutschen Steuerzahler

    Neues Musterverfahren zur Abgeltungsteuer

    | Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Sparer und Kapitalanleger grundsätzlich nur noch den sogenannten Sparer-Pauschbetrag geltend machen. Er beträgt bei Alleinstehenden 801 EUR und bei Ehepaaren 1.602 EUR pro Jahr. Höhere Werbungskosten erkennt das FA nicht mehr an. Mit zwei Musterverfahren lässt der Bund der Steuerzahler (BdSt) klären, ob die Einschränkung des Werbungskostenabzugs rechtmäßig ist. Von dem Verfahren können vor allem Sparer profitieren, denen im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage hohe Kosten entstehen. |

     

    Inhalt des Verfahrens

    Im Mittelpunkt eines aktuellen Verfahrens steht die Frage, ob Privatpersonen Ausgaben im Zusammenhang mit ihrer Vermögensanlage steuerlich absetzen können. Um dies zu klären, unterstützt der BdSt das Klageverfahren eines Ehepaares aus Thüringen. Das Paar hatte ein Darlehen zur Finanzierung seiner Kapitalanlage aufgenommen. Das FA will die dafür angefallenen Finanzierungszinsen jedoch nicht steuermindernd berücksichtigen, sondern setzt pauschal den Sparer-Pauschbetrag an. Das Thüringer Ehepaar konnte aber höhere Kosten nachweisen. Weil diese steuerlich nicht berücksichtigt wurden, zogen die Bürger vor Gericht. In dem Fall liegt der persönliche Steuersatz der Kapitalanleger mit rund 27 % leicht über dem Abgeltungsteuersatz. Das Verfahren ist vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 18/14 anhängig.

     

    Inhalt eines weiteren Verfahrens

    Damit liegt dem obersten deutschen Steuergericht ein zweiter Sachverhalt zum Werbungskostenabzug vor. Ein weiteres Verfahren ist dort bereits seit dem vergangenen Jahr anhängig. Dieses Verfahren behandelt einen Fall, bei dem der persönliche Steuersatz des Sparers unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt (BFH - VIII R 13/13). Der BdSt unterstützt beide Verfahren, um die Rechtslage umfassend klären zu lassen.

     

    Die Verfahren sind vor allem für Sparer und Kapitalanleger interessant, denen im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage hohe Kosten entstehen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn Kredite zur Finanzierung der Kapitalanlage aufgenommen wurden, eine kostenpflichtige Vermögensberatung oder -betreuung beauftragt war oder ein Rechtsstreit um das Sparguthaben geführt wird und dafür Anwalts- und Gerichtskosten entstanden sind. Betroffene Steuerzahler sollten Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt diese Werbungskosten nicht anerkennt. Der BdSt rät, zur Begründung auf die Verfahren beim BFH zu verweisen.

     

    Quelle:

    • BdSt Nordrhein-Westfalen
    Quelle: ID 42697335