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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Umfangreiche Änderungen im AEAO zu Insolvenz und Mitwirkungspflichten

    | Das BMF hat den AEAO auf 63 Seiten zu 36 Vorschriften geändert, wovon alleine 42 Seiten zu § 251 AO sowie die Regelungen bei Insolvenz zusammengefasst werden. Hinzu kommen umfassende Ergänzungen zu § 129 AO bei Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit, zur Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, der Aufbewahrung von Unterlagen, Aufzeichnung des Warenausgangs, dem Umgang mit digitalen Unterlagen sowie den Einsatz von Verzögerungsgeld für unkooperative Unternehmer. Hinzu kommen Hinweise zu Empfangsvollmacht, Auslandszustellung, An- und Ablaufhemmung, Außenprüfung sowie Kontrollmitteilungen bei Kreditinstituten und Berufsgeheimnisträgern. Abschließend erfolgen noch Ergänzungen zur AdV bei Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit, der Teil-Einspruchsentscheidung und Allgemeinverfügung - jeweils unter Verweis auf neue BFH-Entscheidungen. |

     

    Zum Verzögerungsgeld in § 146 AO wird klargestellt, dass die Festsetzung anlässlich von Außenprüfungen wegen fortdauernder Nichtvorlage derselben Unterlagen nicht mehrfach erfolgen kann, und dass der Vollzug des festgesetzten Verzögerungsgelds nicht einzustellen ist, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung später doch noch nachkommt. Die neuen Anweisungen zu § 251 AO erläutern insbesondere die steuerlichen Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Folgen auf das Festsetzungs- und das Rechtsbehelfsverfahren, die Behandlung von Insolvenzforderungen und sonstigen Masseverbindlichkeiten, die Auswirkungen bei Befriedigung der Insolvenzgläubiger nach der InsO sowie aufgrund eines Insolvenzplans bei Verbraucherinsolvenz, Eigenverwaltung und Restschuldbefreiung.

     

    PRAXISHINWEIS | Um sich auf den aktuellen Stand hinsichtlich der Anwendung von Verfahrensvorschriften aus Sicht der Verwaltung zu bringen, ist die Lektüre der 63 Seiten ratsam.

    Fundstelle

    Quelle: ID 38384620