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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Verpflegungsmehraufwand bei Leiharbeitnehmern nur für drei Monate

    | Auch Leiharbeitnehmern steht Verpflegungsmehraufwand nur innerhalb der Dreimonatsfrist zu. Insoweit gilt für Leiharbeitnehmer nach einem aktuellen Urteil des BFH nichts anderes als für sonstige auswärts tätige Arbeitnehmer. Ein Leiharbeitnehmer übt eine Auswärtstätigkeit aus, die grundsätzlich zum Abzug erwerbsbedingter Verpflegungsmehraufwendungen berechtigt. Er hat weder eine regelmäßige Arbeitsstätte noch einen Tätigkeitsmittelpunkt, wenn er bei jeweils unterschiedlichen Kunden seines Arbeitgebers tätig wird. Dabei gilt die Dreimonatsfrist grundsätzlich für alle Formen einer Auswärtstätigkeit einschließlich der Einsatzwechseltätigkeit. Dies dient der steuerlichen Gleichbehandlung und der Vereinfachung. Davon ausgenommen sind lediglich Fahrtätigkeiten. |

     

    Erläuterung

    Für Leiharbeitnehmer gilt nichts anderes als für andere Arbeitnehmer: Sie sind bei Kunden ihres Arbeitgebers tätig. Die Dreimonatsfrist für Leiharbeitnehmer erscheint auch deshalb sachgerecht, weil sich der Arbeitnehmer nach einer Übergangszeit typischerweise auf die Verpflegungssituation vor Ort einstellen, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit den Mehraufwand minimieren oder sogar vermeiden kann. Wird der Steuerpflichtige an einem solchen Ort längerfristig, nämlich über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten eingesetzt, geht das Gesetz mithin typisierend davon aus, dass dem Arbeitnehmer mit Fristablauf die Verpflegungssituation vor Ort bekannt ist. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Leiharbeitnehmer von seinem Einsatzort erfahren hatte. Maßgeblich ist nur, dass er tatsächlich längerfristig an derselben ihm bekannten Tätigkeitsstätte eingesetzt wird.

     

    Die Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer macht es entbehrlich, einzelne Formen der Auswärtstätigkeit voneinander abzugrenzen. Auszunehmen sind die Fahrtätigkeiten. Insoweit unterscheidet § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG zwischen Tätigkeitsstätte einerseits und Fahrzeug andererseits, betont der BFH.

     

    Fundstellen

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 693 | ID 42312507

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