· Nachricht · § 9 EStG
Dienstzimmer eines Försters unbeschränkt steuerlich absetzbar
| Ein Förster, der im überwiegenden Interesse seines Arbeitgebers ein Dienstzimmer in seinem Wohnhaus unterhält, kann die hierfür entstehenden Kosten in vollem Umfang von der Steuer absetzen. Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung. Geklagt hatte ein Diplom-Forstwirt, der im Streitjahr 2008 für den Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Betreuungsförster einen Forstbezirk leitete. |
Fundstelle
- FG Köln 27.8.14, 7 K 3561/10 astw.iww.de, Abruf-Nr. 143969
Quelle: ID 43251564