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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Häusliches Arbeitszimmer einer Erzieherin

    Einer Erzieherin steht in der Kindertagesstätte kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung, wenn ihr dort von ihrem Arbeitgeber kein büromäßig ausgestatteter Arbeitsplatz, an dem sie Schuleignungsprofile von den von ihr betreuten Kindern sowie Vor- und Nachbereitungsarbeiten durchführen kann, zugewiesen ist.

     

    Grundsatz

    Nach § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Die Abzugsbeschränkung gilt jedoch nicht, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 EStG). In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen nach Satz 3 Halbs. 1 der Vorschrift regelmäßig auf 1.250 EUR begrenzt.

     

    Ein „anderer Arbeitsplatz“ im Sinne der Abzugsbeschränkung ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit sind nicht zu stellen. Der andere Arbeitsplatz steht allerdings nur dann „für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung“, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Übt der Steuerpflichtige nur eine berufliche Tätigkeit aus, muss geprüft werden, ob der ‒ an sich vorhandene ‒ andere Arbeitsplatz tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht.

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