· Fachbeitrag · § 8b KStG
BMF: Behandlung von Veräußerungskosten und nachträglichen Kaufpreisänderungen
| Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft unter den Voraussetzungen des § 8b KStG außer Ansatz. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt (§ 8b Abs. 2 Satz 2 KStG). Streitig war, wie sich eine Kaufpreisminderung (oder -erhöhung) oder ein späterer Kaufpreisausfall nach vollzogener Veräußerung auswirkt. Der BFH hatte hierzu entschieden, dass die Ermittlung des Veräußerungsgewinns stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt vorzunehmen ist. Nachträgliche Veränderungen des Veräußerungspreises aus einem Anteilsverkauf sowie nachträglich angefallene Veräußerungskosten wirken deswegen gewinnmindernd auf den Veräußerungszeitpunkt zurück. Das betrifft nach Meinung des BFH nicht nur die nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG (außerbilanziell) vorzunehmende Einkommenskorrektur, sondern auch die (ebenfalls außerbilanziell) vorzunehmende (Gegen-)Korrektur des daraus abzuleitenden steuerbilanziellen Gewinns ( BFH 12.3.14, I R 55/13 ; 22.12.10, I R 58/10 ). Das BMF hat hierzu nunmehr Stellung genommen und das Schreiben v. 13.3.2008 (BStBl I 08, 506) ersetzt. |
Auffassung des BMF
Die in einem anderen Wirtschaftsjahr entstandenen Veräußerungskosten oder Veränderungen des Kaufpreises sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder Veräußerungsverlusts im Veranlagungszeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr der Veräußerung der Beteiligung endet, zu berücksichtigen. In einem anderen Wirtschaftsjahr entstandene Veräußerungskosten oder nachträgliche Veränderungen des Kaufpreises für die Beteiligung erhöhen oder mindern danach - in Übereinstimmung mit dem BFH - die nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG außerbilanziell vorzunehmende Einkommenskorrektur im VZ, in dem das Wirtschaftsjahr der Veräußerung endet.
Soweit die Veränderung des Kaufpreises oder die Veräußerungskosten bilanziell in anderen Wirtschaftsjahren berücksichtigt wurden, ist daher der steuerbilanzielle Gewinn dieser Wirtschaftsjahre und der steuerbilanzielle Gewinn des Jahres, in dem die Veräußerung erfolgt ist, außerbilanziell zu korrigieren. Vor dem Wirtschaftsjahr der Anteilsveräußerung entstandene Veräußerungskosten sind bei der Veranlagung für den VZ, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem sie angefallen sind, zu berücksichtigen. Die außerbilanzielle Korrektur der vor dem Wirtschaftsjahr der Anteilsveräußerung angefallenen Veräußerungskosten ist erst mit Wirksamkeit der Veräußerung vorzunehmen. Die Änderungen der entsprechenden Veranlagungen sind nach Auffassung des BMF nach Maßgabe der allgemeinen Korrekturvorschriften vorzunehmen. Insoweit verweist das BMF darauf, dass eine Korrektur der entsprechenden Steuerbescheide nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AO nur zulässig sei, wenn das rückwirkende Ereignis nach Erlass des (ggf. zuletzt geänderten) Steuerbescheids eingetreten sei.
Erläuterungen
Das BMF passt seine Auffassung an die des BFH an. Eine sich erst in den Folgejahren ergebende Erhöhung des Veräußerungspreises und der Veräußerungskosten wirkt somit auf die Ermittlung des Veräußerungsgewinns und damit auf den Umfang der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG zurück (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung). Zugleich wird in dem betreffenden Veranlagungszeitraum, in dem die Erhöhung des Preises und der Kosten feststeht, steuerlich - abweichend von dem Bilanzausweis - korrespondierend kein entsprechender Ertrag erfasst. Dieser ist vielmehr in jenem Veranlagungszeitraum unbeschadet des bilanziellen Ausweises außerbilanziell auszugleichen.
Entsprechend ist bei Veräußerungskosten zu verfahren, die vor dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung anfallen.
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Die X-GmbH ist an der T-GmbH beteiligt (Anschaffungskosten = Buchwert der Beteiligung: 100.000 EUR). Im Jahr 2015 veräußert die X-GmbH die Beteiligung für 150.000 EUR, wobei bereits in 2014 Veräußerungskosten i.H.v. 5.000 EUR entstanden sind.
Lösung: Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in 2015 bleibt der Veräußerungsgewinn außer Ansatz (Kürzung gem. § 8b Abs. 2 KStG = -45.000 EUR). Der Gewinn ist einschließlich der Veräußerungskosten aus 2014 zu kürzen, obwohl die Veräußerungskosten bereits in 2014 den Gewinn gemindert haben. Zudem sind außerbilanziell fiktive Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG in 2015 hinzuzurechnen (5 % von 45.000 EUR = 2.250 EUR). Für 2014 ist die bilanzielle Gewinnminderung in Höhe von 5.000 EUR außerbilanziell rückgängig zu machen (+5.000 EUR). |
Das BMF weist klarstellend darauf hin, dass zu den Veräußerungskosten auch die Verluste aus gegenläufigen Sicherungsgeschäften gehören (BFH 9.4.14, I R 52/12, BStBl II, 861).
Fundstelle
- BMF 24.7.15, IV C 2 - S 2750-a/07/10002 :002, astw.iww.de, Abruf-Nr. 145271