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  • · Nachricht · § 8 EStG

    Der Erwerb von Aktien im Rahmen eines Management-Beteiligungsprogramms stellt einen geldwerten Vorteil dar

    | Sachlohn wird grundsätzlich stichtagsbezogen auf den Zeitpunkt des Lohnzuflusses bewertet. Daher ist der gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien aus Verkäufen abzuleiten, die am Bewertungsstichtag oder, wenn solche Verkäufe nicht feststellbar sind, möglichst in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag getätigt wurden. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige war Vorstandsvorsitzender einer AG und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. In 2004 beschloss die AG ein Management-Beteiligungsprogramm. Hiernach konnten die Mitglieder des Vorstands Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in bestimmtem Umfang erwerben. Die Vorstandsmitglieder waren verpflichtet, die erworbenen Aktien für einen Zeitraum von fünf Jahren zu halten. Die Haltefrist konnte unter bestimmten Umständen verkürzt werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds aus dem Dienst der AG vor Ablauf der Haltefrist war die Gesellschaft berechtigt, die von dem Vorstand im Rahmen des Beteiligungsmodells erworbenen Aktien zu einem bestimmten Preis zurück zu erwerben.

     

    Der Steuerpflichtige nahm das Angebot an und erwarb in 2004 Aktien aus dem Management-Beteiligungsprogramm.

     

    Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass dem Steuerpflichtigen durch den verbilligten Erwerb der Aktien ein geldwerter Vorteil zugeflossen sei. Dem Steuerpflichtigen sei je Aktie ein geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz zwischen dem gewichteten Durchschnittskurs und dem Kaufpreis zugeflossen.

     

    Einspruch und Klage blieben erfolglos.

     

    Entscheidung

    Im Revisionsverfahren hob der BFH jedoch die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Streitfall an das FG zurück. Er konnte auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG nicht beurteilen, ob die Höhe des geldwerten Vorteils zutreffend bemessen wurde.

     

    Der BFH bestätigte zunächst im Grundsatz, dass die AG dem Steuerpflichtigen als dessen Arbeitgeberin mit der (verbilligten) Überlassung ihrer Aktien dem Grunde nach Arbeitslohn zugewendet hatte. Denn der Aktienerwerb des Steuerpflichtigen erfolgte auf der Grundlage des Management-Beteiligungsprogramms und war somit durch das Dienstverhältnis veranlasst.

     

    Beachten Sie | Nach der im Streitfall noch zur Anwendung kommenden Regelung des § 19a Abs. 2 Satz 1 EStG ist als Wert der Vermögensbeteiligung der gemeine Wert anzusetzen. Werden einem Arbeitnehmer Vermögensbeteiligungen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b und f 5. VermBG überlassen, die am Tag der Beschlussfassung über die Überlassung an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, werden diese gemäß § 19a Abs. 2 Satz 2 EStG mit dem niedrigsten an diesem Tag für sie im amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt, wenn am Tag der Überlassung nicht mehr als neun Monate seit dem Tag der Beschlussfassung über die Überlassung vergangen sind. Liegt am Tag der Beschlussfassung über die Überlassung keine Notierung vor, so werden diese Vermögensbeteiligungen mit dem letzten innerhalb von 30 Tagen vor diesem Tag im amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt (§ 19a Abs. 2 Satz 3 EStG).

     

    Die betreffenden Aktien der AG waren nicht „zum Börsenhandel“ zugelassen, sie wurden jedoch „im sogenannten freien Verkehr“ gehandelt. Der BFH konnte mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des FG nicht beurteilen, ob es sich bei dem vom FG angesprochenen „freien Verkehr“ um den Freiverkehr i. S. von § 19a Abs. 2 Satz 4 EStG handelte oder ob das FG mit dem „freien Verkehr“ den vom Freiverkehr zu unterscheidenden freien Markt bezeichnen wollte. Hiervon hängt es aber ab, ob die Aktien der AG gemäß § 19a Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 EStG mit dem Kurs im Freiverkehr am Tag der Beschlussfassung zu bewerten sind oder ob - abweichend hiervon - die Bewertung der Aktien nach allgemeinen Grundsätzen zum Zeitpunkt des Zuflusses mit dem gemeinen Wert zu erfolgen hat.

     

    Sofern die Aktien der A-AG nicht in den Freiverkehr einbezogen gewesen sein sollten und § 19a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EStG dann nicht einschlägig sind, muss das FG als maßgeblichen Bewertungsstichtag nach allgemeinen Grundsätzen von dem Zeitpunkt ausgehen, zu dem dem Steuerpflichtigen der Vorteil zufließt, d. h. zum Zeitpunkt der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien. Gemäß § 19a Abs. 2 Satz 1 EStG ist als Wert der Aktien der gemeine Wert anzusetzen, der gemäß § 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln ist. Danach ist der gemeine Wert von Aktien grundsätzlich aus Verkäufen abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen.

     

    Beachten Sie | Im Streitfall kam noch der inzwischen aufgehobene § 19a EStG zur Anwendung. Seit dem VZ 2009 haben Arbeitnehmer die Möglichkeit einer erweiterten Förderung der Vermögensbeteiligung durch § 3 Nr. 39 EStG. Aber auch nach dieser Vorschrift ist als Wert der Vermögensbeteiligung der gemeine Wert anzusetzen (§ 3 Nr. 39 Satz 4 EStG), sodass die Urteilsgrundsätze auch auf die aktuelle Rechtslage Anwendung finden.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44449260

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