· Nachricht · § 7g EStG
Korrektur eines Investitionsabzugsbetrags bei Betriebsveräußerung
| Ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag, der bis zur Betriebsveräußerung nicht gemäß § 7g Abs. 2 EStG (Stand UntStRefG 2008) hinzugerechnet wurde, ist bei Betriebsveräußerung im Jahr des Abzugs - rückwirkend - rückgängig zu machen. Entgegen der Rechtsprechung des BFH (20.12.2006, X R 31/03 ) erhöht der Investitionsabzugsbetrag nicht den steuerbegünstigten Gewinn im Jahr der Betriebsveräußerung, so ein aktuelles Urteil des FG Hamburg. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige bildete in 2009 einen Investitionsabzugsbetrag zulasten seines betrieblichen Gewinns, der in 2012, im Jahr der Betriebsveräußerung, noch nicht aufgelöst worden war. Aufgrund von Investitionen in den Vorjahren hätte eine teilweise Auflösung erfolgen müssen.
Im Rahmen einer Außenprüfung machte das FA den Investitionsabzugsbetrag in 2009 rückgängig und erhöhte entsprechend den Gewinn. Der Steuerpflichtige war hingegen der Auffassung, der Auflösungsbetrag sei in 2012 unter Erhöhung des begünstigten Veräußerungsgewinns (§ 16 EStG) zu berücksichtigen und verwies auf die Rechtsprechung des BFH zu § 7g EStG a.F.
Entscheidung
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das FG entschied, dass der 2009 beanspruchte Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 3 EStG n.F. in diesem Jahr auch zu Recht wieder rückgängig gemacht wurde, da der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr 2009 folgenden Wirtschaftsjahrs hinzugerechnet worden war.
Dabei ist es nach dem Wortlaut des § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG allein maßgebend, dass eine Hinzurechnung innerhalb des Investitionszeitraums nicht stattgefunden hat.
Es kommt weder darauf an, ob der Investitionsabzugsbetrag rechtmäßig gewährt wurde, noch darauf, ob er bei getätigter Investition in ein begünstigtes Wirtschaftsgut - versehentlich oder irrtümlich - entgegen der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 7g Abs. 2 EStG nicht hinzugerechnet wurde.
Dies gilt auch dann, wenn die Investition in ein begünstigtes Wirtschaftsgut deswegen nicht mehr vorgenommen werden kann, weil am Ende des dreijährigen Investitionszeitraums der Betrieb im Ganzen veräußert oder aufgegeben wird. Denn der Gesetzgeber differenziert weder danach, dass der Steuerpflichtige die beabsichtigte Investition überhaupt nicht, nicht in dem geplanten Umfang oder nicht fristgerecht durchgeführt hat. Auch enthält der Wortlaut der Vorschrift keine Einschränkung dergestalt, dass für die faktische Aufgabe der Investitionsabsicht im Rahmen der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs etwas anderes gelten soll.
Die zu § 7g a.F. EStG ergangene BFH-Rechtsprechung findet schon deshalb keine Anwendung, weil nach der alten Rechtslage die Ansparrücklage im Jahr der Veräußerung aufzulösen und hier zu entscheiden war, ob der im Jahr der Veräußerung zu berücksichtigende Ertrag als laufender Gewinn oder begünstigter Veräußerungsgewinn zu behandeln war. Diese Frage stellt sich nach der neuen Rechtslage aufgrund der zwingend vorzunehmenden Auflösung im Bildungsjahr jedoch nicht.
Fundstelle
- FG Hamburg 21.5.15, 2 K 14/15 (NZB eingelegt, Az. des BFH: X B 104/15), astw.iww.de, Abruf-Nr. 145264