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  • · Nachricht · § 7g EStG

    Investitionsabzugsbetrag - Überschreitung der Gewinngrenze (Stand UntStRefG 2008)

    | Der Investitionsabzugsbetrag kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb, der seinen Gewinn durch Einnahme-ÜberschussRechnung ermittelt, am Schluss des Wirtschaftsjahrs, in dem der Abzug vorgenommen wird, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags einen Gewinn von 100.000 EUR durch die gewinnwirksame Auflösung früherer Ansparabschreibungen überschreitet. | 

    Sachverhalt

    Streitig war, ob der Steuerpflichtige deshalb keinen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG in der Fassung des UntStRefG 2008 bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) bilden durfte, weil er die maßgebliche Gewinngrenze überschritten hatte.

     

    Konkret ging es darum, ob bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Gewinnerhöhung aus der Auflösung einer früheren Ansparabschreibung (§ 7g EStG a.F.) nebst Gewinnzuschlag bei der Prüfung der Gewinngrenze für die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags unbeachtlich oder bei Ermittlung der Gewinnhöhe mit einzubeziehen ist, was im Streitfall zum Überschreiten der Gewinngrenze und zur Versagung des Investitionsabzugbetrags durch das FA führte.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, dass für die Frage, ob der Steuerpflichtige im Streitjahr die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG von 100.000 EUR überschritten hatte, die Auflösung der Ansparabschreibung, die er in einem Vorjahr nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. gebildet hatte, und der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG a.F. gewinnerhöhend zu berücksichtigen sind. Eine hiervon abweichende Auslegung ist schon nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht zulässig.

     

    Denn mangels einer eigenen Gewinndefinition in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG als Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen. Dabei gehören zu den Betriebseinnahmen und zu den Betriebsausgaben bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, gemäß § 7g Abs. 6 EStG a.F. auch die Bildung und Auflösung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 bis 5 EStG a.F. mit der Folge, dass die Auflösung der Ansparrücklage nebst Gewinnzuschlag als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln war.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43593816