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  • · Fachbeitrag · § 7 EStG

    Umbau einer Gemeinschaftspraxis: Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand

    | Gemäß § 4 EStG gehören zu den Betriebsausgaben alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Handelt es sich bei diesen Aufwendungen allerdings um Herstellungskosten eines Gebäudes, so sind sie grundsätzlich nur verteilt auf die Nutzungsdauer des Gebäudes in Form von Absetzungen für Abnutzung (AfA) abziehbar. Zu den Herstellungskosten nach § 255 HGB zählen dabei alle Aufwendungen für die Herstellung eines Gebäudes, seine Erweiterung oder für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung. Diese handelsrechtliche Begriffsbestimmung gilt auch für das Steuerrecht. Im Steuerrecht ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein Gebäude, wenn es in unterschiedlicher Weise genutzt wird, mehrere Wirtschaftsgüter umfasst. Folglich ist bei der Prüfung, ob eine Baumaßnahme nach § 255 HGB zu Herstellungsaufwand führt, bei unterschiedlicher Nutzung nicht auf das gesamte Gebäude, sondern nur auf den jeweiligen Gebäudeteil abzustellen. | 

    Sachverhalt

    Das dem Streitfall zugrunde liegende Gebäude steht im Eigentum der Gesellschafter einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis. Das Erdgeschoss dient der Zahnarztpraxis. Im Obergeschoss wohnen die Gesellschafter. Dieses Gebäude wurde folgendermaßen umgebaut: Das innerhäusliche Treppenhaus wird nach Umbau für die Praxis verwendet. Um die Wohnräume im Obergeschoss erreichen zu können, wurde ein betrieblich genutztes Nebengebäude sowie eine Außentreppe errichtet. Somit sind Praxis- und Wohnräume voneinander abgeschlossen. Streitig war, ob die den Praxisbereich betreffenden Umbaukosten von den Gesellschaftern sofort als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden konnten oder als nachträgliche Herstellungskosten im Bereich des Sonderbetriebsvermögens nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen abzuschreiben waren.

     

    Entscheidung

    Karrierechancen

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