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  • · Fachbeitrag · § 7 EStG

    Beurteilungsmaßstab für die Bestimmung nachträglicher Gebäudeherstellungskosten

    Eine Baumaßnahme an einem zu anderen als Wohnzwecken genutzten Gebäude führt zu nachträglichen Herstellungskosten in Form einer wesentlichen Verbesserung (§ 255 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 HGB), wenn die Maßnahme bezogen auf die betroffene Teilfläche entweder zu einer Standardhebung in drei der vier für Wohngebäude zentralen Ausstattungsbereichen führt oder wenn die Baumaßnahme unter Berücksichtigung der betrieblichen Zielsetzung des Nutzers der von der Baumaßnahme betroffenen Fläche eine bessere oder eine völlig neue Nutzungsmöglichkeit schafft.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die Aufwendungen für Umbaumaßnahmen in einem vermieteten Geschäftshaus im Jahr ihrer Entstehung vollständig steuerlich abziehbar sind. Das Niedersächsische FG entschied, dass das FA die streitigen Aufwendungen zu Recht überwiegend als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes bzw. im Fall der Außenwerbeanlage als Herstellungskosten eines eigenständigen Wirtschaftsguts behandelt und nur in kleinerem Umfang zum sofortigen Abzug zugelassen hatte. Dabei hat das FG zur Abgrenzung nachträglicher Herstellungskosten von sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen in einer sehr ausführlichen Entscheidung umfassende Kriterien aufgestellt:

     

    • Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem Bestandsgebäude oder -gebäudeteil können als nachträgliche Herstellungskosten oder als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand zu qualifizieren sein. Aufwendungen, die durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen (§ 21 Abs. 1 EStG), sind dann nicht als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) sofort abziehbar, wenn es sich um Herstellungskosten handelt. Welche Aufwendungen zu den Herstellungskosten zählen, bestimmt sich auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB. Herstellungskosten sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands (eines Wirtschaftsguts), seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.

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