· Nachricht · § 62 EStG
Kindergeldberechtigung von Unionsbürgern
| Bestehen für das Herkunftsland eines Unionsbürgers während einer Übergangszeit nach dem Beitritt zur Europäischen Union Beschränkungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit, so unterfällt der Unionsbürger nur dann nicht § 62 Abs. 1 EStG, sondern den einschränkenden Regelungen des § 62 Abs. 2 EStG, wenn die zuständige Ausländerbehörde Maßnahmen ergriffen hat, durch die der Unionsbürger anstelle der Regelungen des FreizügG/EU den Regelungen des AufenthG unterworfen wird, so der BFH. | Sachverhalt
Ein polnischer Staatsangehöriger war in den Jahren 2007 bis 2011 für eine polnische Baufirma als Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt. Er beantragte Kindergeld, welches ihm nicht gewährt wurde. Das nach erfolglosem Einspruchsverfahren anhängige Klageverfahren setzte das FG nach § 74 FGO aus. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger mangels Genehmigung der Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch a.F. (SGB III) als nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer i.S. des § 62 Abs. 2 EStG zu behandeln sei. Da beim Kläger die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG nach Aktenlage nicht vorlägen, wäre der Kindergeldanspruch bis April 2011 abzulehnen, sofern sich diese Vorschrift als verfassungsgemäß erweisen sollte.
Entscheidung
Der BFH bestätigte dagegen den Kindergeldanspruch des Klägers, da die fehlende Genehmigung der Bundesagentur gemäß § 284 SGB III nicht bewirkt, dass der Kläger als nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer gemäß § 62 Abs. 2 EStG anzusehen ist. Dabei ließ der BFH offen, ob im Streitfall eine Genehmigung nach § 284 SGB III überhaupt erforderlich war.
Für Staatsangehörige der Europäischen Union gilt gemäß Art. 21 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, früher: Art. 18 EG) ein von der Arbeitnehmerfreizügigkeit unabhängiges Freizügigkeitsrecht, das allein aus der Unionsbürgerschaft folgt. Danach hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Es handelt sich um ein unmittelbar anwendbares subjektiv-öffentliches Recht, das dem Unionsbürger, auch den Angehörigen der beigetretenen mittel- und osteuropäischen Staaten, unabhängig vom Zweck seiner Inanspruchnahme zusteht.
Dieses Aufenthaltsrecht der Unionsbürger entfällt verbunden mit einer Ausreisepflicht nach § 7 FreizügG/EU erst dann, sobald die Ausländerbehörde nach §§ 5, 6 FreizügG/EU festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU nicht besteht. Dabei obliegt die förmliche Feststellung allein den Ausländerbehörden und den Verwaltungsgerichten, nicht jedoch den Familienkassen oder den Finanzgerichten. Erst nach einer entsprechenden Feststellung findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung mit der Folge, dass der Unionsbürger einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz benötigt, will er sich weiterhin legal in Deutschland aufhalten.
Allein die fehlende Arbeitsgenehmigung ohne eine Feststellung des Verlustes des Aufenthaltsrechts führt daher nicht dazu, dass der Unionsbürger nunmehr als nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer i.S. des § 62 Abs. 2 EStG zu behandeln ist.
Fundstelle
- BFH 27.4.15, III B 127/14, astw.iww.de, Abruf-Nr. 178455