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  • · Nachricht · § 62 EStG

    Anspruchsberechtigung des im anderen EU-Mitgliedstaat lebenden Elternteils

    | Der in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebende Elternteil kann gegenüber dem im Inland lebenden Elternteil vorrangig kindergeldberechtigt sein, wenn er sein Kind dort in seinen Haushalt aufgenommen hat. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall war der Antragsteller deutscher Staatsangehöriger und leiblicher Vater zweier in 1995 und 1996 geborener Kinder. Er wohnte mit seiner Ehefrau und einem gemeinsamen Kind (geboren 2005) im Inland. Die nicht unbeschränkt steuerpflichtige Mutter der beiden älteren Kinder ist zyprische Staatsangehörige, lebt seit Juli 2004 in Zypern, ist dort erwerbstätig und hat die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen. Die Ehe des Antragstellers und der Mutter ist im Mai 2004 geschieden worden.

     

    Streitig war nun, ob der Antragsteller Anspruch auf Kindergeld für seine beiden in Zypern lebenden Kinder hat. Während die Familienkasse den geltend gemachten Kindergeldanspruch ablehnte, gab das FG der eingelegten Klage statt.

     

    Entscheidung

    Im Revisionsverfahren folgte der BFH der ablehnenden Haltung der Kindergeldkasse und entschied, dass die in Zypern lebende Kindsmutter einen vorrangigen Anspruch auf Kindergeld hat.

     

    Ihre Berechtigung ergibt sich aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004 und Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009, wonach zu unterstellen ist, dass die Mutter mit beiden Kindern in Deutschland wohnt. Außerdem erfüllt die Mutter auch die übrigen Voraussetzungen für einen vorrangigen Kindergeldanspruch. Sie ist zyprische Staatsangehörige und fällt damit nicht unter § 62 Abs. 2 EStG. Außerdem hatte sie beide Kinder in ihren Haushalt in Zypern aufgenommen (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).

     

    Im Streitfall war der Anspruch der Mutter nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig, da nur bei dieser, nicht dagegen beim Antragsteller, eine Haushaltsaufnahme der beiden Kinder vorlag. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Mutter selbst einen Antrag auf Kindergeld in Deutschland gestellt hat. Vielmehr ist bei ihr der Antrag des Antragstellers zu berücksichtigen (Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der VO Nr. 987/2009).

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44373677

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