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  • · Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Einkommensteuer/Kindergeld

    Anspruchsberechtigung des im anderen EU-Mitgliedstaat lebenden (Groß)-Elternteils

    von RD a. D. Michael Marfels, Nordkirchen

    | In zwei Urteilen hat sich der BFH mit der Anspruchsberechtigung auf Kindergeld auseinandergesetzt. Danach kann ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebender Großelternteil, der in seinem Heimatland ein Enkelkind in seinen Haushalt aufgenommen hat, vorrangig kindergeldberechtigt sein. Der Haushalt darf allerdings nicht dem Großelternteil und dem Elternteil gemeinsam zugerechnet werden können. Ein gemeinsamer Haushalt würde eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Beteiligten voraussetzen. Diese darf nicht gegeben sein. Fiktiv wird dann, wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, unterstellt, dass die Wohnsituation auf Grundlage der im Streitzeitraum im anderen EU-Mitgliedstaat gegebenen Verhältnisse ins Inland übertragen wird. |

     

    Sachverhalt

    Im ersten Urteilsfall (III R 62/12) wohnt der Kläger (Grieche) seit November 2009 im Inland und ist hier als Arbeitnehmer tätig. Seine beiden minderjährigen Töchter leben seit Mai 2010 in Griechenland im Haushalt ihrer nicht erwerbstätigen Großmutter, der Mutter des K. Die nicht berufstätige Kindsmutter, von welcher K seit Mai 2010 dauernd getrennt lebte, führte einen eigenen Haushalt in Griechenland. Die Familienkasse verweigerte die Festsetzung von Kindergeld ab Mai 2010, da die Töchter im Haushalt der Großmutter, der vorrangig anspruchsberechtigten Person, in Griechenland lebten. Die Klage war erfolgreich.

     

    Im zweiten Urteilsfall (III R 17/13) wohnt der geschiedene Kläger im Inland, während die Mutter des gemeinsamen Sohnes mit diesem zusammen seit Januar 2011 in Polen in einem gemeinsamen Haushalt wohnt. Der Mutter steht nach polnischem Recht kein Anspruch auf polnische Familienleistungen zu. Die Familienkasse lehnte den Antrag des A auf Kindergeld wegen der vorrangigen Anspruchsberechtigung der Mutter ab. Auch hier war die Klage beim FG erfolgreich.

     

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