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  • · Fachbeitrag · § 6 EStG

    Es gibt keine Geringfügigkeitsgrenze bei der Besteuerung der Privatnutzung

    | Auch bei Privatnutzung eines im Betriebsvermögen aktivierten Fahrzeugs von weniger als 10 % ist eine Entnahme anzusetzen. Im Umkehrschluss heißt das, dass für Privatfahrten mit einem Pkw des Betriebsvermögens auch dann eine Entnahme zu versteuern ist, wenn sich der Anteil der Privatnutzung auf lediglich 5,07 % der Gesamtnutzung beläuft. Es gibt mithin keine Geringfügigkeitsgrenze. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige - eine Steuerberaterin - war freiberuflich tätig und ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. In ihrem Betriebsvermögen hatte sie einen Porsche Carrera aktiviert. Streitig war nunmehr, ob der mit einem Fahrtenbuch ermittelte Privatanteil in Höhe von 5,07 % als von untergeordneter Bedeutung angesehen werden kann und daher außer Ansatz bleibt. Während das FA den Privatanteil der Besteuerung unterwarf, machte die Steuerpflichtige im Einspruchs- und nachfolgend im Klageverfahren geltend, der Ansatz eines Privatanteils habe wegen Geringfügigkeit zu unterbleiben.

     

    Entscheidung

    Das FG wies jedoch die Klage als unbegründet zurück und entschied, dass sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG keine Geringfügigkeitsgrenze ableiten lässt. Auch gibt die Entstehungsgeschichte keinen Hinweis auf eine etwaige Geringfügigkeitsgrenze. Letztlich kann eine solche auch nicht aus der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 (GrS 1/06, BStBl II 2010, 672) hergeleitet werden. Zwar geht der Große Senat in dieser Entscheidung davon aus, dass eine unbedeutende private Mitveranlassung den vollständigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten zulässt. Diese Entscheidung betrifft aber lediglich die Ermittlung des Umfangs des Betriebsausgabenabzugs („Stufe 1“).

     

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