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  • · Fachbeitrag · §§ 6 EStG, 24 UmwStG

    Bei Betriebseinbringungen in eine Gesellschaft ist die Gewinnrealisierung vermeidbar

    | Bei der Einbringung eines Betriebs in eine Mitunternehmerschaft muss nicht zwingend ein steuerpflichtiger Gewinn anfallen. Das gilt laut BFH, wenn für die Einbringenden ein Mischentgelt gewährt wird, das aus Gesellschaftsrechten und einer Darlehensforderung gegen die Gesellschaft besteht. Wird für die Einbringung ein Mischentgelt gewährt, kann eine Gewinnrealisierung bei Wahl der Buchwertfortführung vermieden werden, wenn die Summe aus dem Nominalbetrag der Gutschrift auf dem Kapitalkonto des Einbringenden bei der Personengesellschaft und dem gemeinen Wert der eingeräumten Darlehensforderung den steuerlichen Buchwert des eingebrachten Einzelunternehmens nicht übersteigt. |

     

    Mit diesem Urteil weicht der BFH von der Auffassung der Finanzverwaltung im Umwandlungssteuererlass ab. Der Erlass spaltet in derartigen Fällen den Vorgang nach dem Verhältnis der beiden Teilleistungen in einen erfolgsneutralen und einen zwingend erfolgswirksamen und damit steuererhöhenden Teil auf. Bei Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und sonstigen Ausgleichsleistungen ist hiernach nur die Einbringung nach § 24 UmwStG insoweit erfolgsneutral möglich, als im Gegenzug Gesellschaftsrechte gewährt werden.

     

    Sachverhalt

    Im Urteilsfall hatte ein Einzelunternehmer seinen Betrieb, der einen Buchwert von rund 350.000 EUR, aber zugleich hohe stille Reserven aufwies, zum Buchwert in eine GmbH & Co. KG eingebracht. Zugleich nahm er seine Ehefrau und zwei Kinder mit Kapitalanteilen von insgesamt 100.000 EUR unentgeltlich in die neu gegründete KG auf. Er selbst erhielt in der KG einen Kapitalanteil von 150.000 EUR sowie eine Darlehensforderung von rund 100.000 EUR. Sowohl das Finanzamt als auch das erstinstanzliche Finanzgericht nahmen an, dass der Einzelunternehmer aufgrund der Einräumung der Darlehensforderung einen Gewinn von rund 96.000 EUR zu versteuern habe.

     

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