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  • · Fachbeitrag · § 5 EStG

    Ärzte dürfen Rückstellungen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen bilden

    | Ärzte, die die vorgegebenen Richtgrößen für die Verschreibung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln um mehr als 25 % überschreiten, dürfen Rückstellungen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen bilden. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall betrieben zwei Ärzte eine Gemeinschaftspraxis. Ihren Gewinn ermittelten sie durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG). In ihrem Jahresabschluss hatten sie Rückstellungen für ungewisse Honorarrückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) gebildet, weil sie die Verschreibungsrichtgrößen pro Quartal um 216 %, 198 %, 169 % und 195 % überschritten hatten. Das FA war der Auffassung, dass eine Rückstellungsbildung nicht zulässig ist und hatte die Rückstellungen daher gewinnerhöhend aufgelöst. Das Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos.

     

    Entscheidung

    Im Revisionsverfahren bekamen die Steuerpflichtigen jedoch recht. Das Überschreiten der Richtgrößen hat die Wirkung eines Anscheinsbeweises für die Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise, gegenüber dem sich die Ärzte entlasten müssen. Steuerlich reicht ein eingeleitetes Prüfverfahren aus, um eine Rückzahlungsverpflichtung als hinreichend wahrscheinlich anzusehen und damit die Bildung einer Rückstellung zu rechtfertigen.

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