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  • · Fachbeitrag · §§ 4c, 9, 10 EStG

    Beschränkter Abzug von Kinderbetreuungskosten ist und war nicht verfassungswidrig

    | Nach Ansicht des BFH ist es verfassungsgemäß, dass der Abzug von Kinderbetreuungskosten in der Vergangenheit vom Vorliegen bestimmter persönlicher Anspruchsvoraussetzungen wie Erwerbstätigkeit, Ausbildung, längerfristige Erkrankung oder Behinderung über die §§ 4f , 9 Abs. 5 und 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG abhängig gemacht wurde. Die hierin enthaltenen Beschränkungen für den Abzug sind für die Jahre vor 2012 dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Somit kann auch bei zusammenlebenden Eltern mit drei Kindern unter vier Jahren keine zwangsläufige Fremdbetreuungsnotwendigkeit angenommen werden. Auch zusammenlebende Eltern mit mehreren jungen Sprösslingen können ihre Kinderbetreuungskosten nur nach Maßgabe der im EStG ehemals beschränkt normierten Vorschriften zum Abzug bringen. Ein weitergehender Abzug ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. |

     

    Sachverhalt

    Im Urteilsfall erzielte der Vater unter anderem Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Mutter war nicht erwerbstätig. Die Eheleute wollten die Kosten für ihre Au-pair-Kraft für die Fremdbetreuung ihrer drei Kleinkinder in voller Höhe berücksichtigt haben.

     

    Entscheidung

    Der BFH lehnte den Vollabzug wie bereits zuvor das FG Düsseldorf in der Vorinstanz ab, weil die 2008 ehemals vorgesehenen Abzugsbeschränkungen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Der BFH hatte zwar in einem Verfahren in 2012 angedeutet, dass der Gesetzgeber bei Betreuungskosten für zwei Kleinkinder bei Ausgestaltung der Abzugstatbestände möglicherweise weitere Zwangsläufigkeitsgründe hätte einbeziehen müssen. Gegen das Urteil ist noch die Verfassungsbeschwerde anhängig. Nach dieser Entscheidung könne ein Bedarf an Fremdbetreuung auch dann unabweisbar entstehen, wenn bei Erwerbstätigkeit eines Elternteils eine größere Zahl minderjähriger Kinder zu betreuen ist.

     

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