· Fachbeitrag · § 4 UStG
Schönheitsoperationen, Schwangerschaftsabbrüche und Empfängnisverhütungen
| Die OFD Frankfurt a.M. zieht mit Verfügung vom 8.7.2015 die Folgen aus den BFH-Urteilen vom 4.12.2014 (V R 16/12 und V R 33/12) zum Nachweis der medizinischen Indikation bei Schönheitsoperationen. |
Tätigkeit eines ästhetisch-plastischen Chirurgen und bei Schönheitsoperationen
Die Frage, ob die Tätigkeit eines ästhetisch-plastischen Chirurgen bei sog. Schönheitsoperationen als ärztliche Heilbehandlung anzusehen ist und damit zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG führt, war Gegenstand einer Erörterung zwischen dem Bund und den obersten Finanzbehörden der Länder.
Keine generelle Steuerbefreiung
Eine generelle Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für ästhetisch-plastische Leistungen eines Chirurgen (Schönheitsoperationen) kommt nicht in Betracht.
Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob diese Leistung der medizinischen Betreuung eines Menschen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dient und somit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (z.B. bei Eingriff wegen psychischer Belastung, nicht jedoch bei rein kosmetischen Eingriffen).
Vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen
Wenn Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG steuerpflichtig sind, ist eine Umsatzsteuerpflicht vergleichbarer Leistungen auch bei Krankenhäusern, Diagnosekliniken usw. anzunehmen, da nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG n.F. (früher: § 4 Nr. 16 UStG) ebenfalls nur Heilbehandlungen begünstigt werden sollen.
Beispiele für steuerpflichtige Umsätze
Steuerpflichtig sind z.B. folgende Leistungen, sofern sie kosmetischer Natur sind und kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (vgl. Tz. 1.1):
CHECKLISTE / Regelmäßig umsatzsteuerpflichte Arztleistungen |
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Bestätigung der genannten Grundsätze durch die Rechtsprechung
Der BFH hat die vorgenannten Grundsätze (in dem Revisionsverfahren V R 27/03 mit Urteil vom 15.7.2004, BStBl II 04, 862) bestätigt. Die gegen dieses Urteil am 4.10.2004 eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des BVerfG (4.7.2006, 1 BvR 2241/04) nicht zur Entscheidung angenommen. Diese Rechtsprechung hat auch der EuGH (21.3.2013, C-91/12, PFC Clinic) bestätigt.
Nachweis der medizinischen Indikation durch den Unternehmer
Der Unternehmer (= Arzt, Klinik) trägt die objektive Beweislast dafür, dass das Hauptziel der Leistung der Schutz oder die Wiederherstellung der Gesundheit ist (vgl. BFH, Beschluss vom 18.2.2008, V B 35/06 , BFH/NV 2008, 1001). Das FG Köln hatte mit Urteil vom 28.2.2013 (15 K 4521/07) entschieden, dass ein Unternehmer trotz der ärztlichen Schweigepflicht zum Nachweis der medizinischen Indikation verpflichtet ist. Andernfalls sind die strittigen Leistungen als steuerpflichtig zu behandeln.
Indiz hierfür kann die regelmäßige Übernahme der Kosten durch Krankenversicherungen sein. Es führt jedoch nicht zwingend zur Steuerpflicht, wenn die Krankenversicherung nicht zur Kostenübernahme verpflichtet ist (BFH 30.1.08, XI R 53/06, BStBl II 08, 647).
Mit Urteil vom 12.1.2012 (6 K 1917/07) hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass ästhetisch-plastische Operationen nur dann steuerbefreit sind, wenn die medizinische Indikation im jeweiligen Einzelfall - ggf. durch Einzelgutachten mit Einverständnis des Patienten - nachgewiesen wird. Ein weiteres Revisionsverfahren zur Frage des Nachweises der medizinischen Indikation war unter dem Az. V R 33/12 anhängig (FG Niedersachsen 2.2.12, 10 K 10148/07). Über beide Revisionsverfahren hat der BFH mit Urteilen vom 4.12.2014 entschieden. Die Folgen aus diesen Urteilen für die Nachweisführung der Steuerbefreiung bei ästhetisch-plastischen Operationen werden aktuell auf Bundesebene erörtert.
Ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbruch und Empfängnisverhütung
Die umsatzsteuerliche Behandlung ärztlicher Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen und der Empfängnisverhütung war Thema einer Besprechung der Umsatzsteuerreferatsleiter. Danach sind sowohl die Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen als auch alle ärztlichen Leistungen zur Empfängnisverhütung unabhängig von der jeweiligen Verhütungsmethode unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei.
Einrichtungen i.S.d. § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen zählen zu den in § 4 Nr. 14 Buchstabe b Doppelbuchst. bb UStG genannten Zentren. Zwar erfolgt bei diesen Einrichtungen die für die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift notwendige Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht durch ein Zulassungs- oder Ermächtigungsverfahren (wie in § 95 SGB V gefordert), sondern durch eine vertragliche Regelung (Vergütungsvereinbarung) nach § 75 Abs. 9 SGB V. Eine solche Vereinbarung stellt als Sonderfall der vertragsärztlichen Versorgung jedoch gleichwohl die erforderliche Teilnahme an dieser her.
Fundstellen
- OFD Frankfurt/Main 8.7.15, S 7170 A - 69 - St 16
- BFH 4.12.14, V R 16/12, astw.iww.de, Abruf-Nr. 174988
- BFH 4.12.14, V R 33/12, astw.iww.de, Abruf-Nr. 174989