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  • · Nachricht · § 4 UStG

    Englischunterricht durch Privatschullehrer an Grundschulkinder

    | Für die Steuerfreiheit von Unterrichtsleistungen verlangt das deutsche Recht eine Bescheinigung der Schulbehörde. Das Unionsrecht gewährt demgegenüber die Steuerbefreiung ohne Bescheinigung. Voraussetzung nach Unionsrecht ist, dass es sich bei den Unterrichtsleistungen um schulähnliche Leistungen und nicht um bloße Freizeitgestaltung handelt. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige betreibt seit 2003 als Franchisenehmerin ein Lernstudio, in dem sie Kindern im Alter von vier bis zwölf Jahren Kenntnisse der englischen Sprache vermittelt. Hierzu erteilte sie in den Streitjahren 2008 bis 2012 Gruppenunterricht in verschiedenen Kindertagesstätten und an einer Grundschule sowie Nachhilfeunterricht. Die Teilnahme an den Englischkursen war freiwillig. Das Entgelt wurde im Wesentlichen von den Eltern der Kinder entrichtet. Die Steuerpflichtige sah ihre Unterrichtsleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL als steuerbefreit an. Dieser Beurteilung folgte das Finanzamt nicht.

     

    Entscheidung

    Das FG hat der Klage stattgegeben. Die betreffenden Umsätze sind zwar nicht gem. § 4 UStG steuerfrei, weil sie nicht über die nach dieser Vorschrift erforderliche Bescheinigung verfügt. Die Steuerpflichtige kann sich aber auf die für sie günstigere Regelung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL berufen.

     

    Die Unterrichtstätigkeit ist „Schulunterricht“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Die Steuerpflichtige unterrichtet das klassische Schulfach Englisch anhand von Schulbüchern. Der Unterricht an Vorschulkinder war auf die Vermittlung von Sprachgrundkenntnissen ausgerichtet und hatte nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung.

     

    Die Steuerpflichtige war auch als Privatlehrerin anzusehen, da sie als Franchisenehmerin die Inhalte ihres Unterrichts anhand des von ihr selbst entwickelten Lehrplans selbstständig und eigenverantwortlich festgelegt hat. Die für die Tätigkeit als Privatlehrerin erforderliche Mindestqualifikation im pädagogischen Bereich ergebe sich mangels entsprechender Ausbildung aus ihrer langjährigen Unterrichtstätigkeit und ihrer Mitwirkung bei der Erstellung der Schuleingangsprofile der von ihr unterrichteten Vorschulkinder.

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG folgt der ständigen Rechtsprechung des BFH und des EuGH, wonach sich Steuerpflichtige unmittelbar auf unionsrechtliche (Befreiungs-)Vorschriften berufen können, wenn der nationale Gesetzgeber diese nicht oder nicht zutreffend umgesetzt hat.

     

    Von besonderem Interesse ist die Entscheidung auch für Personen, die privat Nachhilfeunterreicht erteilen. Die Einnahmen hieraus können steuerfrei sein, wenn der erteilte Unterricht in sprachlicher und pädagogischer Hinsicht das vom EuGH geforderte Mindestniveau erreicht. Die Beantwortung dieser Frage obliegt dem FA bzw. dem FG unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände, die ggf. zu ermitteln sind.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43718157