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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Zuordnung von Modernisierungskosten des Bades zu Aufwendungen des Arbeitszimmers

    | Das FG Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für die Modernisierung eines Badezimmers anteilig zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören, wenn sie wesentlich sind und den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige war im Streitjahr als selbstständiger Steuerberater tätig. Für seine Steuerberatertätigkeit nutzte der Steuerpflichtige ausschließlich ein häusliches Arbeitszimmer im gemeinsamen Einfamilienhaus der Eheleute. Auf das Arbeitszimmer entfielen rund 8 % der gesamten Wohnfläche. Im Streitjahr bauten die Eheleute das Badezimmer in ihrem Einfamilienhaus behindertengerecht um. Hierbei wurde u.a. die Badewanne ersatzlos entfernt, die Badezimmertür durch einen neuen Durchbruch zum Flur versetzt und verbreitert, die Dusche auf die gegenüberliegende Seite verlegt sowie Fußbodenheizung, Waschbecken, Toilette und Bidet erneuert und versetzt. Um ein einheitliches Erscheinungsbild der Räume zu erhalten, wurden alle vier Türen des Flures ersetzt und Maurer-, Maler- sowie Bodenarbeiten durchgeführt. Von den Umbaukosten in Höhe von insgesamt rund 38.000 EUR machten die Steuerpflichtigen einen Anteil von 8 % für das häusliche Arbeitszimmer bei den Einkünften des Steuerberaters aus selbstständiger Arbeit gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG als Betriebsausgaben geltend. Das FA lehnte die steuerliche Berücksichtigung der anteiligen Modernisierungskosten ab.

     

    Entscheidung

    Das FG Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die Renovierungs- bzw. Modernisierungskosten seien anteilig dem Arbeitszimmer zuzurechnen. Durch die Modernisierung des Badezimmers sei derart in die Gebäudesubstanz eingegriffen worden, dass der Umbau den Wert des gesamten Wohnhauses erhöht habe. Der anteilige Betriebsausgabenabzug sei zudem geboten, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Das häusliche Arbeitszimmer sei Teil des Betriebsvermögens des Steuerberaters. Bei einer späteren Entnahme aus dem Betriebsvermögen würde ein Anteil von 8 % des Gebäudewertes als zu versteuernder Entnahmewert angesetzt. Die aktuell vorgenommene Modernisierung des Badezimmers erhöhe dauerhaft den Gebäudewert und damit auch den Entnahmewert. Außerdem müssten Wertungswidersprüche im Vergleich mit anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG vermieden werden. Hätten die Steuerpflichtigen die Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung des Wohnhauses durchgeführt, wären die Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Gebäudeabschreibung anteilig als Aufwendungen des Arbeitszimmers zu berücksichtigen gewesen.

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