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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Sanierungsgewinns

    | Verbindlichkeiten sind nicht mehr zu passivieren, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass sie nicht erfüllt werden müssen. Verbindlichkeiten, die dem Insolvenzschuldner im Rahmen eines Planinsolvenzverfahrens erlassen werden, sind dahingehen zu prüfen, ob diese gar nicht mehr oder nur noch zu 3 % zu befriedigen sind. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um den Zeitpunkt der Berücksichtigung eines nach einem Planinsolvenzverfahren entstandenen Sanierungsgewinns. Über das Vermögen der Steuerpflichtigen - einer GmbH - wurde am 1.6.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet, weil sie zahlungsunfähig und überschuldet war. Der Insolvenzplan wurde am 16.12.2010 erörtert und von der Gläubigerversammlung angenommen. Die Steuerpflichtige stimmte ihm am selben Tag zu. Noch im Dezember 2010 bestätigte das Amtsgericht den Insolvenzplan durch Beschluss. Im Januar 2011 hob das Amtsgericht das Insolvenzverfahren auf. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung im Februar 2011 wurde die Gesellschaft fortgesetzt.

     

    Die Steuerpflichtige setzte einen Sanierungsgewinn für das Jahr 2010 an. Dieser ergab sich aus Forderungsverzichten. Dagegen war das FA der Auffassung, dass der Sanierungsgewinn nicht im Jahre 2010, sondern im Jahre 2011 anzusetzen sei. Die Steuerpflichtige machte im Einspruchsverfahren erfolglos geltend, dass der Sanierungsgewinn bereits im Jahr 2010 zu berücksichtigen sei, da im Dezember 2010 der Insolvenzplan von der Gläubigerversammlung angenommen worden sei. Die Schuldnerin hatte dem Plan zugestimmt und das zuständige Amtsgericht hatte ihn bestätigt. Damit seien inhaltliche Veränderungen, insbesondere eine Veränderung hinsichtlich der Quote, bereits im Zeitpunkt der Gläubigerversammlung im Dezember 2010 ausgeschlossen gewesen. Die Voraussetzungen für den Wegfall der Verbindlichkeiten hätten damit bereits in 2010 vorgelegen.

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