· Fachbeitrag · § 5 EStG
Zur Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
Ein Verzicht des Gläubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle löst weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot für den Schuldner aus. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Im Jahr 2008 gewährte die B.V. der GmbH, an der sie mittelbar beteiligt war, ein Darlehen. Im Dezember 2008 trat die B.V. die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag an die Z-Gesellschaft ab. Die Z-Gesellschaft war mittelbare Gesellschafterin der GmbH. Gleichzeitig trat die Z-Gesellschaft in den zwischen der B.V. und der GmbH bestehenden Darlehensvertrag ein. Mit einem Darlehensvertrag aus dem Jahr 2009 gewährte die Z-Gesellschaft der GmbH ein Darlehen.
Über das Vermögen der GmbH wurde im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Steuerpflichtige zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Z-Gesellschaft meldete die noch offenen Darlehensforderungen nebst Zinsen zur Insolvenztabelle an.
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