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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Wenn die unternehmerische Tätigkeit nur noch ein Hobby darstellt

    | Erzielt ein Unternehmer über Jahre hinweg Verluste, wird der Betrieb vom FA besonders unter die Lupe genommen. Wird dabei nachgewiesen, dass durch den Unternehmer keine Gewinnerzielungsabsicht mehr besteht, werden die Verluste steuerlich ignoriert. Ein FA ging hier sogar noch einen Schritt weiter, ermittelte und besteuerte zusätzlich den Aufgabegewinn zum Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige seinen Beruf zum Hobby machte. Doch das geht zu weit. Der Strukturwandel zur Liebhaberei stellt keine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe dar, das hat der BFH in diesem Fall explizit entschieden. Ein den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnder Steuerpflichtiger ist auch nicht verpflichtet, zum Zeitpunkt des Strukturwandels zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG überzugehen und einen entsprechenden Übergangsgewinn zu versteuern. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige betrieb u. a. einen Einzelhandel mit Spielwaren. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass die in den Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2000 erwirtschafteten Verluste der Besteuerung zugrunde zu legen sind, danach aber die Einkunftserzielungsabsicht entfallen ist. Streitig war nun, ob der Steuerpflichtige verpflichtet war, im Zeitpunkt des Strukturwandels zur Liebhaberei von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich überzugehen und einen entsprechenden Übergangsgewinn zu versteuern.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, dass der Strukturwandel zur Liebhaberei nicht als Betriebsaufgabe anzusehen ist und die bisher zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter nicht schon wegen des Strukturwandels aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Außerdem besteht keine Rechtsgrund-lage für einen zwangsweisen Wechsel der Gewinnermittlungsart im Zeitpunkt des Strukturwandels.

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