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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Pauschale EU-Geldbußen unterliegen grundsätzlich dem Abzugsverbot

    | Grundsätzlich dürfen Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht, einer Behörde oder von Organen der Europäischen Gemeinschaft festgesetzt werden nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Lediglich der Teil der Geldbuße, der eine sogenannte „Gewinnabschöpfung“ (Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde) darstellt, kann als Betriebsausgabe abgezogen werden. Somit kann nach Meinung des BFH auch nur für diesen Teil eine Rückstellung gebildet werden. |

     

    Sachverhalt

    Die EU verhängte gegen eine GmbH & Co. KG eine Geldbuße aufgrund eines Kartellrechtsverstoßes. In ihrer Steuerbilanz 2006 bildete die Klägerin aufgrund der noch nicht gezahlten Strafe eine gewinnmindernde Rückstellung, die sich aus geschätzten Prozesskosten und einem geschätzten Abschöpfungsteil i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 des EStG zusammensetzte. Hinsichtlich des Abschöpfungsteils erkannte das FA die Rückstellung jedoch nicht an. Nach Auffassung des Gerichts enthielten kartellrechtliche Geldbußen keinen Abschöpfungsanteil.

     

    Entscheidung und Begründung

    Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Die Annahme eines Abschöpfungsteils scheidet laut BFH bereits aus, wenn die Bemessung der Geldbuße anhand eines ermittelten Grundbetrags erfolgt ist, der anschließend auf einen Höchstbetrag gekürzt wird.

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