· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Abzugsfähigkeit einer kartellrechtlichen Geldbuße als Betriebsausgabe
Das Abzugsverbot für Geldbußen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 Hs. 1 EStG ist insoweit eingeschränkt, als der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, bei dessen Bemessung nicht abgezogen worden sind. |
Sachverhalt
Streitig war die Berücksichtigung einer kartellrechtlichen Geldbuße als gewinnmindernde Betriebsausgabe. Das FG entschied, dass das FA zu Recht den Betriebsausgabenabzug versagt hatte.
Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1 EStG darf eine von einer Behörde im Geltungsbereich des EStG festgesetzte Geldbuße – wie im Streitfall die vom Bundeskartellamt gegen die Steuerpflichtige festgesetzte Geldbuße – den Gewinn nicht mindern. Das Abzugsverbot für Geldbußen ist nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 Hs. 1 EStG allerdings insoweit eingeschränkt, als der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, bei dessen Bemessung nicht abgezogen worden sind.
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