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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Gegenseitige Lebensversicherungen von Personengesellschaftern sind privat

    | Beiträge für eine Risikolebensversicherung sind nicht betrieblich veranlasst, wenn sich die Gesellschafter einer Personengesellschaft per Gesellschaftsvertrag gegenseitig zum Abschluss einer Versicherung auf den Todesfall verpflichten. |

     

    Sachverhalt

    Klägerin war eine GbR, die eine Rechtsanwaltskanzlei betrieb und ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Die beiden Gesellschafter der Sozietät verpflichteten sich im Gesellschaftsvertrag, auf das Leben des jeweils anderen Gesellschafters eine Risikolebensversicherung abzuschließen. Durch die Versicherungsprämie sollte der durch den Tod eines Gesellschafters drohende Umsatzausfall abgedeckt und die Fortführung der Kanzlei gesichert werden.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, dass die Risikolebensversicherungen nicht betrieblich veranlasst sind. Dies gilt auch dann, wenn sich die Versicherungsnehmer gegen die wirtschaftlichen Folgen des Ausfalls eines Gesellschafters aufgrund eines drohenden Umsatzausfalls und der unsicheren Fortführung der Kanzlei absichern wollen.

     

    Karrierechancen

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