15.09.2014 · Fachbeitrag · § 4 EStG
Abzugsverbot für Bestechungsgelder und die Kosten eines Strafverfahrens
Der BFH hat jetzt aktuell entschieden, dass die Kosten eines Strafverfahrens als „mit der Zuwendung von Vorteilen zusammenhängende Aufwendungen“ unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG fallen. Da kein besonders enger (unmittelbarer, qualifizierter, zwingender) Zusammenhang erforderlich ist, werden die Kosten eines der Tat nachfolgenden Strafverfahrens ohne Weiteres vom Wortlaut des Abzugsverbots umfasst.
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