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  • · Fachbeitrag · §§ 4, 9 EStG

    Malerarbeiten zählen nicht zu den berufsbedingten Umzugskosten

    | Der Aufwand für die Renovierung und Ausstattung einer neuen Wohnung aufgrund eines beruflich veranlassten Umzugs ist weder in vollem Umfang noch anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige war der Auffassung, dass die Renovierungskosten ‒ in diesem konkreten Fall die Malerarbeiten ‒ als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein müssten, da sie ohne Zusammenhang mit dem beruflich bedingten Umzug, gar nicht angefallen wären.

     

    Entscheidung

    Der BFH bestätigte mit seinem Urteil die Meinung des FG, dass die Kosten nicht abzugsfähig seien. Dabei beruft sich der BFH vor allem auf seine Entscheidung aus 2011, wonach Aufwendungen für das Unterhalten einer Wohnung zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten gehören, auch wenn das Domizil den Mittelpunkt der Lebensführung eines Steuerpflichtigen und seiner Familie darstellt. Als Folge hieraus ergibt sich nach Ansicht des BFH, dass Aufwendungen für die Renovierung der neuen Wohnung auch weiterhin nicht als Werbungskosten und Betriebsausgaben abziehbar sind, sondern Teil des Unterhaltens einer Wohnung für eine längere Dauer und für einen ungeklärten Zeitraum in der Zukunft ist.

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